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BGH - Entscheidung vom 27.09.2017

IV ZR 39/16

Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.

BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen IV ZR 39/16

DRsp Nr. 2017/17806

Bereicherungsrechtlicher Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Erstattung einer Gegenwertzahlung; Bestimmung der Person des Leistenden

Eine Leistung durch einen Dritten setzt voraus, dass dieser mit dem erklärten Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen. Maßgeblich ist, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 2. Februar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.;

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung einer Gegenwertzahlung.

Sie war Mitglied des Vereins S. A. e.V. (im Folgenden: Verein) und eines seiner vier Vorstandsmitglieder. Sie führte für den Verein die Korrespondenz und wickelte Zahlungen über ihr Finanzverwaltungssystem ab.

Am 27. August 2003 beschloss die Mitgliederversammlung des Vereins dessen Auflösung. Zu Liquidatoren wurden die Klägerin und der Kreis S. bestellt. Am 13. Juli 2006 wurde das Erlöschen des Vereins in das Vereinsregister eingetragen.

Die Beklagte erlangte im Januar 2009 Kenntnis von der Auflösung des Vereins und wies die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2009 auf das Bestehen einer Gegenwertforderung hin. Im Juli 2009 machte die Beklagte gegen die Klägerin nach § 23 Abs. 2 VBLS in der damaligen Fassung eine Gegenwertforderung in Höhe von 99.189,66 € sowie Gutachtenkosten von 1.011,50 € geltend. Die Klägerin bezahlte die geforderten Beträge im August 2009.

Sie verlangt die Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren und ihre auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Klägerin gerichtete Hilfswiderklage weiter.

II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Beträge. Die bei der Beklagten eingetretene Vermögensmehrung beruhe auf einer Leistung der Klägerin und nicht des Vereins. Dabei könne dahinstehen, ob der Verein zum Zeitpunkt der Zahlung tatsächlich erloschen gewesen sei. Dass die Beklagte nicht den Verein als Leistenden habe ansehen können, ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 28. Januar 2009. Die Beklagte sei danach von einer Auflösung des Vereins und der Beendigung dessen Beteiligung zum 31. August 2003 ausgegangen und habe dementsprechend den Gegenwert zum Stichtag des 1. September 2003 berechnet. Wäre die Beklagte lediglich von einer Liquidationslage ausgegangen, hätte es nahegelegen, sich an die Klägerin als Liquidatorin zu wenden. Die Leistung sei auch ohne Rechtsgrund erfolgt. Gegenüber der Klägerin habe unstreitig keine Gegenwertforderung bestanden. Ein Rechtsgrund ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Leistung auf eine fremde Schuld. Die Beklagte habe nicht von einem Fremdtilgungswillen ausgehen können. Daher finde der Bereicherungsausgleich im Verhältnis zwischen den Parteien statt.

Die Beklagte sei nicht aufgrund der für Arbeitnehmer des Vereins erbrachten Rentenzahlungen entreichert. Die Bereicherung bestehe fort, da sich die Beklagte durch die erlangte Zahlung Ausgaben erspart habe, die sie ansonsten auch gehabt hätte.

Der Anspruch sei nicht durch die erklärte Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erloschen. Es fehle derzeit an einem Schaden. Die Neuregelung des § 23 Abs. 2 VBLS in der Fassung vom 21. November 2012 sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

Die Eventualwiderklage sei wegen Fehlens eines besonderen Feststellungsinteresses unzulässig. Zum einen könnten die von der Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen der Klägerin nur dann zu einem Schadenseintritt führen, wenn es der Beklagten gelinge, eine wirksame Satzungsregelung im Hinblick auf den Gegenwertanspruch zu schaffen, die auch den ausgeschiedenen Verein einbeziehe. Ob und wann dies der Fall sein werde, sei derzeit nicht absehbar. Zum anderen dürfte der Erlass des begehrten Feststellungsurteils nicht zur Klärung sämtlicher zwischen den Parteien streitigen Fragen führen, da Pflichtverletzungen der Klägerin als geschäftsführender Vorstand des Vereins von dem Feststellungsantrag nicht umfasst seien.

III. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO ).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich die im Rahmen der Hilfsaufrechnung erhebliche Frage der Wirksamkeit der Satzungsneuregelung vom 21. November 2012 in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könne und daher von grundsätzlicher Bedeutung sei. Diese Frage ist nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 7. September 2016 ( IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 ) entschieden und im Ein zelnen begründet hat, benachteiligt die Gegenwertregelung gemäß dem Satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012 den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen.

2. Die Revision hat auch im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Gegenwertleistung sowie der Gutachtenkosten zuerkannt.

aa) Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sind nach den tatrichterlichen Feststellungen erfüllt.

(1) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zahlung des Gegenwertes und der Gutachtenkosten als Leistung der Klägerin und nicht des Vereins gewertet. Für die Bestimmung der Person des Leistenden kommt es darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60 unter II 2 a). Das Berufungsgericht hat dem Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 2009, mit dem sie die Klägerin auf das Bestehen einer Gegenwertforderung hinwies, entnommen, dass sie von einer Auflösung des Vereins und der Beendigung dessen Beteiligung zum 31. August 2003 ausging. Daraus hat es geschlossen, dass die Beklagte nicht den Verein als Leistenden habe ansehen können. Diese Würdigung lässt keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen. Die Beklagte hat die Gegenwertforderung gegen die Klägerin selbst und nicht als gesetzliche Vertreterin oder Liquidatorin des Vereins geltend gemacht. Mit Blick darauf ist nicht verständlich, dass sie die auf dieser Grundlage von der Klägerin erbrachte Zahlung im Nachhinein nicht mehr als Leistung der Klägerin anerkennen will.

(2) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Zahlung nicht um eine Leistung auf eine fremde Schuld im Sinne von § 267 Abs. 1 BGB handelte. Eine Leistung durch einen Dritten setzt voraus, dass dieser mit dem erklärten Willen handelt, die fremde Schuld zu tilgen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - XII ZR 149/09, NJW 2012, 523 Rn. 38). Maßgeblich ist, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers darstellt (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 147/11, NJW-RR 2014, 873 Rn. 16 m.w.N.). Einen solchen objektiv für die Beklagte erkennbaren Fremdtilgungswillen der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vorgenannten Erwägungen verneint und weiterhin berücksichtigt, dass Zahlungen auf fremde Verbindlichkeiten mit den haushaltsrechtlichen Bindungen der Klägerin nicht vereinbar wären. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Im Übrigen besteht, wie die Revision einräumt, auch im Falle der Leistung auf eine fremde Schuld grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch des leistenden Dritten (hier: der Klägerin), wenn der Schuldner (hier: der Verein) gegenüber dem Leistungsempfänger (hier: der Beklagten) nicht leistungspflichtig war (BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62 , 69 [[...] Rn. 23] m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB 76. Aufl. § 267 BGB Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Der Verein war gegenüber der Beklagten aufgrund der unwirksamen Gegenwertregelung nicht zur Zahlung des geforderten Gegenwertes und der Gutachtenkosten verpflichtet. Ebenso wenig bestand eine eigene Verpflichtung der Klägerin zu einer Gegenwertleistung.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bereicherung der Beklagten nicht in Höhe der geleisteten Betriebsrentenzahlungen nach § 818 Abs. 3 BGB weggefallen. Wie der Senat ebenfalls in dem Urteil vom 7. September 2016 (aaO Rn. 60) entschieden hat, führen die Betriebsrentenzahlungen nicht zu einem Wegfall der Bereicherung, weil sie nicht adäquat-kausal durch die Gegenwertzahlung entstanden, sondern davon unabhängig aufgrund der fortbestehenden Leistungspflicht der Beklagten angefallen sind.

b) Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch greift nicht durch, weil es - wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat - wegen der Unwirksamkeit der Gegenwertregelung vom 21. November 2012 derzeit an einem Schaden fehlt.

c) Das Berufungsgericht hat die im Berufungsverfahren erhobene Hilfswiderklage, gerichtet auf die Feststellung, dass die Widerbeklagte der Widerklägerin den Schaden zu ersetzen habe, der dieser aufgrund der Unterlassung der Mitteilung gemäß § 50 Abs. 2 BGB , der Unterlassung der Sicherung gemäß § 52 Abs. 2 BGB sowie der Nichteinhaltung der Sperrfrist des § 51 BGB durch die Widerbeklagte als Liquidatorin des Vereins S. A. e.V. bereits entstanden sei und in Zukunft noch entstehen werde, zu Recht mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse reicht nicht aus (Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, [...] Rn. 18 m.w.N.). Eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit hat das Berufungsgericht zu Recht verneint, weil die von der Widerklägerin geltend gemachten Pflichtverletzungen einen Schadensersatzanspruch erst dann begründen könnten, wenn sie eine wirksame Gegenwertregelung geschaffen hätte, die auch den mittlerweile aufgelösten Verein einbezöge. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein Schaden der Widerklägerin nicht schon deshalb wahrscheinlich, weil sie gemäß dem Senatsurteil vom 7. September 2016 (aaO Rn. 55 f.) die Möglichkeit einer nochmaligen Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren hatte. Ob die Neuregelung in der Fassung der 21. Satzungsänderung vom 7. September 2016 den Vorgaben des Senatsurteils vom selben Tag Rechnung trägt, hat der Senat im Revisionsverfahren nicht zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, [...] Rn. 26).

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 406/12
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 420/14