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BGH - Entscheidung vom 28.06.2017

IV ZR 440/14

Normen:
VVG § 7 Abs. 1 S. 1
VVG § 8 Abs. 2 S. 1
VVG § 9
VVG § 7 Abs. 1 S. 1
VVG § 8 Abs. 2 S. 1
VVG § 9
BGB § 812
VVG § 7 Abs. 1 S. 1
VVG § 8 Abs. 2 S. 1
VVG § 9
BGB §§ 116 ff.
BGB §§ 145 ff.

Fundstellen:
BGHZ 215, 126
MDR 2017, 999
NJW 2017, 3387
ZIP 2017, 1475
r+s 2017, 409

BGH, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen IV ZR 440/14

DRsp Nr. 2017/9083

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf; Anforderungen an die Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages; Ausreichende Bestimmung des vertraglichen Inhalts ohne Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB); Besonderes Erklärungsbewusstsein des Versicherungsnehmers bzgl. Verzichtserklärungen

1. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt.2. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG auch dann mit dem Zugang der dort genannten Unterlagen, wenn der Versicherer entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen und die weiteren Informationen mitgeteilt hat.3. Die Widerrufsregeln der §§ 8 , 9 VVG entfalten keine Sperrwirkung gegen einen auf Rückabwicklung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung von Pflichten im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG .

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 6. November 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 812 ; VVG § 7 Abs. 1 S. 1; VVG § 8 Abs. 2 S. 1; VVG § 9 ; BGB §§ 116 ff.; BGB §§ 145 ff.;

Tatbestand

Der Kläger unterschrieb am 22. September 2010 bei einem Versicherungsvertreter der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung bei der Beklagten. Der schriftliche Antrag enthielt unter anderem Angaben zum Versicherungsumfang, zum gewählten Tarif und zum monatlichen Beitrag; Versicherungsbeginn sollte der 1. Oktober 2010 sein. Weiter enthielt er einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht. Vertragsbestimmungen, insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformation nach § 7 VVG erhielt der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht. Er unterzeichnete stattdessen eine von der Beklagten vorformulierte Erklärung, die sich auf einem gesonderten Blatt befand und mit "Zustimmungserklärung" überschrieben war. Der in Fettdruck gefasste Text lautete wie f olgt:

"Ich bin damit einverstanden, dass ich

- die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und

- die Verbraucherinformation aufgrund der nach § 7 Abs. 2 VVG erlassenen Rechtsverordnung

in Textform erst mit dem Versicherungsschein erhalte.

Der Vermittler hat mich auf Folgendes hingewiesen:

Mit der Unterschrift entbinde ich ... von ihrer Pflicht, mir diese Dokumente rechtzeitig vor Abgabe meiner Vertragserklärung zu übermitteln. Darauf verzichte ich mit Abgabe dieser Erklärung."

Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 22. September 2010 den Versicherungsschein nebst Tarifbeschreibung und den AVB, die Verbraucherinformation nach §§ 1 , 2 der VVG - Informationspflichtenverordnung ( VVG -InfoV) vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004 ) sowie ein Produktinformationsblatt. Auf der letzten - vierten Seite des Produktinformationsblattes befand sich eine fett gedruckte Widerrufsbelehrung.

Der Kläger zahlte in der Folgezeit monatliche Beiträge. Mit Schreiben vom 27. August 2012 kündigte er den Vertrag; die Beklagte zahlte 614,40 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2013 erklärte der Kläger den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nach den §§ 5a, 8 VVG a.F. bzw. den §§ 8 , 9 , 152 VVG n.F." und verlangte die gesamten Beitragszahlungen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurück; hierauf rechnete der Kläger den erhaltenen Rückkaufswert an und forderte noch insgesamt 641,26 €.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Kl ägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus § 812 BGB verneint. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag sei wirksam. Eine Widerrufsbelehrung mit der Übersendung des Versicherungsscheins sei ausreichend. Dies genüge auch deswegen, weil der Kläger darauf verzichtet habe, ihm die nach § 7 VVG mitzuteilenden Informationen bereits vor Antragstellung zu überlassen. Es könne dahinstehen, ob dies mit Europarecht vereinbar sei. Der deutsche Gesetzgeber habe die Verzichtsmöglichkeit bewusst auf den Bereich der Lebensversicherungen ausgedehnt. Dieser erkennbare Wille des Gesetzgebers könne durch eine europarechtskonforme Auslegung nicht in sein Gegenteil verkehrt werden, weil diese nur eine Auslegung erlaube, die mit Wortlaut, Systematik und Zweck des nationalen Rechts vereinbar sei und den erkennbaren Willen des nationalen Gesetzgebers nicht verändern dürfe.

Der Verzicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VVG sei auch formularmäßig möglich. Es liege keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor, weil der Kläger die geschuldeten Informationen unstreitig nachträglich erhalten habe und aufgrund des bestehenden Widerrufsrechts auch die Möglichkeit gehabt habe, hierauf zu reagieren.

Der Widerruf sei verfristet gewesen, weil der Kläger die 30 -tägige Widerrufsfrist nicht eingehalten habe. Die Widerrufsfrist habe mit Zugang der in § 8 Abs. 2 VVG genannten Unterlagen im September 2010 begonnen. Die Widerrufsbelehrung sei weder ihrem Inhalt noch ihrer Form nach zu beanstanden.

Da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, könne hierauf auch kein Schadensersatzanspruch gestützt werden.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Klage auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nicht abweisen.

1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass sich die Parteien wirksam über den Inhalt des Versicherungsvertrages geeinigt haben. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu dieser Frage ist nicht geboten.

a) Es liegt eine wirksame Einigung vor. Der Kläger hat ein vollständiges Angebot abgegeben und die Beklagte hat dieses Angebot mit ihrem Schreiben vom 22. September 2010 angenommen. Dabei kommt es für die Wirksamkeit der Einigung weder darauf an, ob die Beklagte die sie nach § 7 VVG treffenden Pflichten erfüllt hat noch ob ihre AVB einbezogen worden sind.

aa) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages unterliegt grundsätzlich den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, insbesondere den §§ 116 ff., 145 ff. BGB (Baumann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 224; HK-VVG/Brömmelmeyer, 3. Aufl. § 1 Rn. 43; PK-VVG/Ebers, 3. Aufl. § 7 Rn. 14; Armbrüster, Privatversicherungsrecht 2013 Rn. 844; Niederleithinger, VersR 2006, 437 , 440; BT-Drucks. 16/3945 S. 48). Er kommt daher regelmäßig durch Angebot und Annahme zustande.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Zwar sind einige der zu erteilenden Informationen so wesentlich, dass ohne sie nach den allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande kommt (MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 7 Rn. 112; Prölss/Präve, VAG 12. Aufl. § 10a Rn. 89). Dazu zählen die Informationen über die Leistungen des Versicherers und die Prämie (MünchKomm-VVG/Armbrüster aaO; Prölss/Präve aaO). Die Erklärung des Klägers vom 22. September 2010 enthält aber alle für einen Rentenversicherungsvertrag auf das Leben des Klägers erforderliche n Angaben, insbesondere zu den essentialia negotii. Aus ihr ergeben sich sowohl das versicherte Risiko sowie Beginn und Ende der Versicherung als auch die versicherte Person, die geschuldeten Versicherungsbeiträge, die Art und Höhe der Versicherungsleistungen und der gewählte Tarif der Beklagten. Gegenstand und Inhalt des gewollten Vertrages waren in der Erklärung des Klägers mithin so bestimmt angegeben, dass die Beklagte das Angebot durch ein einfaches "Ja" annehmen konnte. Die Beklagte hat dieses Angebot unverändert angenommen, indem sie dem Kläger mit Schreiben vom 22. September 2010 den Versicherungsschein sowie die Tarifbeschreibung, die AVB, die Verbraucherinformation nach § § 1 , 2 VVG -InfoV und ein Produktinformationsblatt übersandte.

Ob die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB an die Einbeziehung der AVB im Streitfall erfüllt sind, kann dahinstehen. Da sich bereits aus der Angebotserklärung des Klägers die wechselseitigen Hauptpflichten ergeben und die Beklagte dieses Angebot angenommen hat, ist der Inhalt des Versicherungsvertrages auch ohne Einbeziehung von AVB ausreichend bestimmt. Für die Abwicklung des Vertrages sind die Bestimmungen der AVB der Beklagten im Streitfall unerheblich. Die Bek lagte hat sich auf die Kündigung des Klägers eingelassen. Die Höhe des - in der Sache unbestrittenen - Rückkaufswertes folgt aus § 169 VVG .

bb) Für die Wirksamkeit der Einigung der Parteien ist es unerheblich, ob der Versicherer die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten Pflichten erfüllt.

(1) Allerdings hat der Kläger die Beklagte im Streitfall nicht wirksam davon entbunden, ihm die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG geschuldeten Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu erteilen . § 7 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VVG verlangt hierfür eine gesonderte schriftliche Erklärung sowie einen ausdrücklichen Verzicht des Versicherungsnehmers. Diese hohen formalen Hürden dienen dazu, dass der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABlEG L 271/16 vom 9. Oktober 2002; fortan Fernabsatzrichtlinie II) nach Sinn und Zweck entsprochen wird (BT-Drucks. 16/3945 S. 60). Der Verzicht muss dem Versicherungsnehmer bewusst vor Augen geführt werden (vgl. Begründung zu dem wortgleichen Erfordernis der gesonderten schriftlichen Erklärung in § 42c Abs. 2 VVG a.F. in BT-Drucks. 16/1935 S. 24, auf die die Begründung zu § 6 Abs. 3 , § 61 Abs. 2 VVG in BT-Drucks. 16/3945 S. 58, 77 Bezug nimmt), so dass die Warnfunktion sichergestellt und sein Bewusstsein für die Nachteile dieser Erklärung geschärft wird. Im Streitfall fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts an einem wirksamen Verzicht.

Die vom Gesetz geforderte ausdrückliche Erklärung schließt nicht nur stillschweigende Verzichtserklärungen aus, sondern erfordert ein besonderes Erklärungsbewusstsein des Versicherungsnehmers: Er muss sich bewusst sein, dass er mit der Erklärung darauf verzichtet, konkrete ihm geschuldete Informationen zu erhalten. Nur so kann dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz des Versicherungsnehmers (BT-Drucks. 16/3945 S. 60) Rechnung getragen werden.

Diesen Anforderungen genügt die Erklärung des Klägers nicht. Zwar werden die betroffenen Informationen darin bezeichnet. Ein Verzicht auf die geschuldete rechtzeitige Übermittlung derselben geht daraus aber nicht mit der gebotenen Deutlichkeit hervor. Bereits die Überschrift "Zustimmungserklärung" lässt nicht erkennen, dass der Versicherungsnehmer auf ein ihm zustehendes Recht verzichtet . Im ersten Satz erklärt sich der Unterzeichner nur damit einverstanden, die näher bezeichneten Informationen erst mit dem Versicherungsschein zu erhalten. Dagegen ergibt sich der Verzicht auf die rechtzeitige Übermittlung der Dokumente, zu der der Versicherer verpflichtet ist, erst aus dem letzten Satz des letzten Absatzes. Diese Gestaltung ist nicht geeignet, bei dem Versicherungsnehmer ein ausreichendes Bewusstsein für den Verzichtscharakter seiner Erklärung zu schaffen.

Es kommt daher hier nicht darauf an, dass es sich um einen vorformulierten Verzicht handelt, dessen AGB-rechtliche Beurteilung streitig ist (vgl. Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 7 Rn. 48 m.w.N. zum Streitstand).

(2) § 7 Abs. 1 VVG stellt aber keine zusätzlichen Wirksamkeitsanforderungen für vertragliche Willenserklärungen auf (HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. § 7 Rn. 29; Hermann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 7 Rn. 74; Johannsen in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 8 Rn. 38; Leverenz, Vertragsschluss nach der VVG -Reform 2008 Rn. 3/79; vgl. auch Armbrüster, Privatversicherungsrecht 2013 Rn. 795). Der Gesetzgeber hat erklärtermaßen keine Gründe gesehen, vom allgemeinen Zivilrecht abweichende Regeln für den Abschluss von Versicherungsverträgen aufzustellen (BT -Drucks. 16/3945 S. 48). Demgemäß enthält das Gesetz keine Regelungen, nach welchen die fehlende Information des Versicherungsnehmers oder der Verstoß des Versicherers gegen seine Pflichten aus § 7 Abs. 1 VVG dazu führt, dass die Vertragserklärung des Versicherungsnehmers unwirksam oder nichtig wäre (MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 7 Rn. 112; Niederleithinger, VersR 2006, 437 , 442). Vielmehr sieht das Gesetz für diesen Fall besondere Sanktionen vor (BT-Drucks. 16/3945 S. 60): Verletzt der Versicherer seine Informationspflicht, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG , dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen beginnt. Dem Versicherungsnehmer kann ferner nach allgemeinem Schuldrecht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht des Versicherers zustehen. Bei nachhaltiger, schwerwiegender Verlet zung der Verpflichtung können schließlich aufsichtsrechtliche Maßnahm en in Betracht kommen (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/3945 aaO).

b) Anders als die Revision meint, bedarf es insoweit keiner Vorlage an den EuGH. Selbst wenn, wie die Revision annimmt, das nationale Umsetzungsrecht hinter den Anforderungen der einschlägigen europäischen Richtlinien zurückbleiben sollte, ist der Gerichtshof nicht um Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV ) zu ersuchen, wenn das nationale Recht im Privatrechtsverkehr nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden kann. Die Frage nach der Auslegung des Richtlinienrechts ist für das deutsche Gericht dann nicht entscheidungserheblich (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 42; BVerfG ZIP 2013, 924 Rn. 32). So liegt es hier.

Die Frage, ob sich aus Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABlEG L 345/1 vom 19. Dezember 2002) und Art. 3 und 5 der Fernabsatzrichtlinie II Anforderungen für einen Vertragsschluss ergeben und welche dies gegebenenfalls sind, ist nicht entscheidungserheblich. Es wäre nach deutschem Recht nicht möglich, eine eventuell abweichende Ansicht des EuGH, dass die Vertragserklärung eines Versicherungsnehmers nur dann wirksam sein darf, wenn er zuvor die zu erteilenden Informationen erhalten hat, im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder richtlinienkonformen Rechtsfortbildung der §§ 7 f. VVG in nationales Recht umzusetzen.

Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20; BVerfG NJW 2012, 669 Rn. 47). Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung besteht, obliegt den nationalen Gerichten (BVerfG NJW 2012, 669 Rn. 47 f.). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verf ehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 138, 64 Rn. 86; BVerfGE 119, 247 , 274, jeweils zur verfassungskonformen Auslegung), oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird (vgl. BVerfGE 118, 212 , 234 zur verfassungskonformen Auslegung). Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG NJW 2012, 669 Rn. 45). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Betracht , wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (vgl. Gebauer in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss 2. Aufl. Kap. 4 Rn. 41, 43; Höpfner, Die systemkonforme Auslegung 2008 S. 272 f.). Der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 50; BVerfG NJW 2012, 669 Rn. 47; Gebauer aaO Rn. 43). Dies entspricht der ständigen Re chtsprechung des EuGH (EuGH NJW 2012, 509 Rn. 25; 2006, 2465 Rn. 110).

Nach nationalem Recht kommt ein Versicherungsvertrag - wie ausgeführt - unabhängig von einer vorherigen Information des Versicherungsnehmers zustande. Es ist nationalrechtlich nicht möglich, die vom Gesetzgeber insoweit aufgestellten Regeln dahin auszulegen oder richterrechtlich fortzubilden, dass die vor Zugang der Informationen des § 7 Abs. 1 , 2 VVG abgegebene Vertragserklärung eines Versicherungsnehmers unwirksam oder nichtig ist. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, für einen wirksamen Abschluss eines Versicherungsvertrages vom allgemeinen Zivilrecht grundlegend abweichende Regeln aufzustellen. Im Rahmen des von ihm gewählten Umsetzungskonzepts hat er eine ausdrückliche Pflicht für den Versicherer geschaffen, den Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung zu informieren. Im Falle der Verletzung dieser Pflicht hat er als Sanktion vorgesehen, dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen beginnt. Daneben kommen nach seiner Vorstellung Schadensersatzansprüche und aufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht (BT-Drucks. 16/3945 S. 60). Während des Laufs der Widerrufsfrist soll der Vertrag hingegen schwebend wirksam sein (vgl. BT-Drucks. 15/2946 S. 31 zu § 48c VVG a.F., dessen Absätze 1 bis 4 inhaltlich in § 8 VVG übernommen wurden, BT-Drucks. 16/3945 S. 61). Diese klar zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Gesetzgebers ist bindend und kann auch nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung abgeändert werden. Angesichts des eindeutigen Regelungsplans fehlt es hier - anders als bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 21 ff.) - an einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes.

Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden wäre und ausgeschlossen werden könnte, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (vgl. Senatsurteil vom 7. M ai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 23). Unabhängig davon, ob die Regelung den Richtlinienvorgaben entspricht, hat der Gesetzgeber erklärtermaßen vor dem Hintergrund gehandelt, dass die Vereinbarkeit des sog. Policenmodells aus § 5a VVG a.F. mit EU-rechtlichen Vorgaben aus seiner Sicht nicht zweifelsfrei war und dieses Modell dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers an einer möglichst frühzeitigen Information über den Inhalt des angestrebten Vertrages nicht hinreichend Rechnung tr ug (BT-Drucks. 16/3945 S. 60). Wird unter Zweifeln an der Richtlinienkonformität des Policenmodells und der Fortgeltung der Vorgaben der Lebensversicherungsrichtlinien und der Fernabsatzrichtlinie II eine neue Regelung konzipiert, die die Wirksamkeit der Erklärung des Versicherungsnehmers nicht davon abhängig macht, ob er die in § 7 VVG genannten Informationen vor seiner Vertragserklärung erhalten hat, ist diese Regelung nicht im oben genannten Sinne planwidrig lückenhaft.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der Kläger an die Einigung mit der Beklagten auch gebunden ist, weil sein mit Schreiben vom 18. Februar 2013 erklärter Widerruf verfristet ist. Die Widerrufsfrist begann mit Zugang der dem Kläger mit Schreiben vom 22. September 2010 übersandten Unterlagen zu laufen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VVG ). Sie endete daher spätestens Ende Oktober 2010.

a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VVG im Streitfall erfüllt.

Der Kläger hat die mit Schreiben der Beklagten vom 22. September 2010 übersandten Unterlagen (Vertragsbestimmungen, AVB, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG sowie eine Belehrung über sein Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs) nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im September 2010 erhalten. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen war die Widerrufsbelehrung inhaltlich und drucktechnisch ordnungsgemäß.

b) Das Widerrufsrecht besteht nicht deshalb fort, weil die Beklagte dem Kläger die nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG erforderlichen Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt hat. § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG knüpft den Beginn der Widerrufsfrist an den Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die entsprechenden Unterlagen erhalten hat. Einschränkungen für den Beginn der Widerrufsfrist für den Fall, dass der Versicherer seine Pflicht aus § 7 Abs. 1 VVG verletzt hat, enthält das Gesetz nicht (so auch Armbrüster, r+s 2008, 493 , 496 f.).

Auch diese Regelung ist eindeutig. Insbesondere setzt der Lauf der Widerrufsfrist nicht voraus, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG geschuldeten Informationen rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung mitteilt. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung betont, dass in Fällen, in denen der Versicherer seine Informationspflicht nach § 7 Abs. 1 VVG verletzt, der Lauf der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG hinausgeschoben wird, bis dem Versicherungsnehmer die Unterlagen vorliegen (BT -Drucks. 16/3945 S. 60). Die damit verbundene Wertung, dass die Vertragserklärung eines Versicherungsnehmers auch dann bindend werden darf, wenn er die zu erteilenden Informationen erst nach Abgabe seiner Erklärung erhalten hat, ist eine klare gesetzgeberische Entscheidung. Auch § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG ist daher einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich, so dass es auch insoweit keiner Vorlage an den EuGH bedarf.

Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber angezweifelten Richtlinienkonformität des Policenmodells ist auch die Schaffung dieser Regelung bei Fortgeltung der Richtlinienvorgaben nicht planwidrig lückenhaft. Bei im Policenmodell geschlossenen Verträgen wurde der zunächst schwebend unwirksame Vertrag bei nachträglicher Erteilung der Informationen und Ablauf der dadurch in Gang gesetzten Widerspruchsfrist rückwirkend wirksam, obwohl dem Versicherungsnehmer die Informationen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestanden hatten. Bei der Neufassung der Vorschriften handelte der Gesetzgeber - anders als bei § 5a VVG a.F. - in Kenntnis der (in der Literatur geäußerten) Kritik am Policenmodell und ausweislich der Gesetzesbegründung in der Annahme, die Richtlinienkonformität des Policenmodells sei nicht zweifelsfrei und es trage dem Interesse des Versicherungsnehmers an einer möglichst frühzeitigen Information über den Inhalt des angestrebten Vertrages nicht hinreichend Rechnung (BT-Drucks. 16/3945 S. 60). Schafft der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund bei Fortgeltung der Richtlinienvorgaben neue Regelungen, bei denen das Erlöschen des Widerrufsrechts nicht davon abhängt, dass die ihm gegenüber bestehenden Informationspflichten (rechtzeitig) erfüllt worden sind, kann aus der generellen Absicht des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinien keine planwidrige Regelungslücke mehr hergeleitet werden.

c) Der erst mit Schreiben vom 18. Februar 2013 erklärte Wider ruf erfolgte mithin nach Ablauf der Widerrufsfrist und war daher verspätet und wirkungslos.

3. Jedoch hat sich das Berufungsgericht, da es von einem wirksamen Verzicht des Klägers auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausgegangen ist, bislang nicht damit befasst, ob dem Kläger aufgrund der verspäteten Mitteilung der in § 7 Abs. 1 , 2 VVG genannten Vertragsbestimmungen und Informationen ein gegebenenfalls auf Vertragsaufhebung gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 , § 241 Abs. 2 , § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustehen könnte. Der Kläger hat jedenfalls die erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung erfolgte Mitteilung der AVB auch als schadensersatzbegründende Pflichtverletzung geltend gemacht.

a) Die Widerrufsregelungen der §§ 8 , 9 VVG entfalten keine Sperrwirkung gegen einen solchen Schadensersatzanspruch, da sie eine andere Schutzrichtung haben (vgl. Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 7 Rn. 56; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. § 7 Rn. 27; PKVVG/Ebers, 3. Aufl. § 7 Rn. 69; Rudy in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 7 Rn. 40; Schwintowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 18 Rn. 128; a.A. MünchKomm-VVG/Armbrüster, 2. Aufl. § 7 Rn. 119, 122; Funck, VersR 2008, 163 , 164 ). Während das Widerrufsrecht eine Bedenkzeit einräumen soll, innerhalb derer der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig machen kann, beruht der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Nach dem Konzept des Gesetzgebers soll dieser Schadensersatzanspruch ausdrücklich als weitere mögliche Sanktion für die verspätete Übermittlung der Vertragsinformationen neben dem hinausgeschobenen Beginn der Widerrufsfrist in Betracht kommen (BT-Drucks. 16/3945 S. 60).

b) § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG enthält diesem Willen des Gesetzgebers entsprechend auch nach seinem Wortlaut eine Rechtspflicht des Versicherers, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen kann (vgl. BT-Drucks. 16/3945 S. 59 f.). Diese Pflicht hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts objektiv verletzt, da sie dem Kläger die Vertragsbestimmungen und weiteren Informationen erst mit dem Versicherungsschein übersandt hat. Das gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Verschulden des Versicherers hätte die Beklagte zu widerlegen. Da das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt einer verspäteten Information nicht in Erwägung gezogen hat, hatte sie bisher keinen Anlass, dazu vorzutragen.

c) Der auf Rückabwicklung des Vertrages aufgrund einer Verletzung von Informationspflichten gerichtete Schadensersatzanspruch setzt einen Vermögensschaden voraus (Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 64 m.w.N.). Dies gilt auch für eine verspätete Information des Versicherungsnehmers entgegen den gesetzlichen Pflichten des Versicherers. Hierfür genügt jeder wirtschaftliche Nachteil, der mit dem aufgrund der Pflichtverletzung eingegangenen Vertrag verbunden ist (vgl. Senat aaO; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - IV ZR 127/14, VersR 2016, 133 Rn. 31). Ein solcher Nachteil lässt sich dem Vortrag des Klägers bisher nicht entnehmen, doch wird ihm insoweit noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen.

d) Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen und Informationen erst nach Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat, muss ursächlich für den geltend gemachten Schaden gewesen sein. Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 38; vgl. auch Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 Rn. 43). Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er den Vertrag bei rechtzeitiger Information nicht geschlossen hätte ( Rudy in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 7 Rn. 40). Ob er sich dabei auf die Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 66) berufen kann, hängt vom Inhalt der verspätet mitgeteilten Vertragsbedingung oder Information ab, auf die der Versicherungsnehmer einen Schadensersatzanspruch stützen will (vgl. dazu Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 7 Rn. 61; PK-VVG/Ebers, 3. Aufl. § 7 Rn. 70).

III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs zu prüfen haben; hierzu wird es den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben haben.

Von Rechts wegen

Verkündet am: 28. Juni 2017

Vorinstanz: AG Ansbach, vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 509/13
Vorinstanz: LG Ansbach, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1412/13
Fundstellen
BGHZ 215, 126
MDR 2017, 999
NJW 2017, 3387
ZIP 2017, 1475
r+s 2017, 409