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BGH - Entscheidung vom 02.03.2017

IX ZB 90/15

Normen:
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 Buchst. b)
InsVV § 1 Abs. 1 S. 1
InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2
InsO § 55 Abs. 2

Fundstellen:
DZWIR 2017, 388
DZWIR 27, 388
NJW 2017, 10
NZI 2017, 544
ZIP 2017, 38
ZIP 2017, 979
ZInsO 2017, 1051

BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen IX ZB 90/15

DRsp Nr. 2017/5905

Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters bei Fortführung des Betriebs des Schuldners durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; Zugrundelegung des daraus erzielten Überschusses; Ermittlung des Überschuss aus der Betriebsfortführung durch eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung

Führt der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb des Schuldners fort, ist auch der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters nur der daraus erzielte Überschuss zugrunde zu legen; im Eröffnungsverfahren begründete, aber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichene Masseverbindlichkeiten sind regelmäßig vom Wert der Insolvenzmasse abzusetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.731,42 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 1 Abs. 1 S. 1; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2; InsO § 55 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte wurde im Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 5. August 2010 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Mit Beschluss vom 20. August 2010 wurde er ermächtigt, im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Am 1. Oktober 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Er führte den Betrieb der Schuldnerin wie schon im Eröffnungsverfahren auch im eröffneten Verfahren bis zum 31. März 2011 fort.

Am 16. Juli 2015 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer antragsgemäß auf 37.949,12 € fest. Bei der Berechnungsmasse berücksichtigte es einen aus der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren erzielten Überschuss in Höhe von 182.405,60 €. Diesen hatte der weitere Beteiligte aus der Summe der Einnahmen (378.984,95 €) und der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenen Forderungen (288.427,46 €) abzüglich der Ausgaben (214.072,68 €) und der im Zuge der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren begründeten, aber noch nicht beglichenen Verbindlichkeiten (270.934,13 €) ermittelt.

Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von insgesamt 121.105,03 € beantragt. In die Berechnungsgrundlage hat er den durch den Einzug der im Eröffnungsverfahren begründeten Forderungen erzielten Betrag von 288.427,46 € einbezogen. Einen Abzug für die im eröffneten Verfahren von ihm beglichenen Masseverbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren hat er nicht vorgenommen. Als Ergebnis der Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren hat er einen Verlust von 277.725,53 € angegeben. Das Insolvenzgericht hat die Berechnungsgrundlage um den Betrag der übernommenen Masseverbindlichkeiten gekürzt und die Vergütung auf insgesamt 111.373,61 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Die wegen der teilweisen Zurückweisung seines Vergütungsantrags vom weiteren Beteiligten erhobene sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Vordergerichte haben mit Recht die Berechnungsgrundlage der Vergütung des weiteren Beteiligten als Insolvenzverwalter um die bei der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren begründeten, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten (auch als nachlaufende Kosten des Eröffnungsverfahrens bezeichnet) gekürzt.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe die aus der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren noch offenen Verbindlichkeiten in Höhe von 270.934,13 €, die sodann im Laufe des eröffneten Verfahrens vom Insolvenzverwalter beglichen wurden, zu Recht für die Errechnung der Berechnungsgrundlage von dessen Einnahmen abgezogen. Für die Ermittlung des Ergebnisses einer Betriebsfortführung spiele der Realisierungszeitpunkt der Einnahmen und Ausgaben nach der Rechtsprechung keine Rolle. Desweiteren sei aus der Systematik des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV , der für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtabsetzbarkeit der Masseverbindlichkeiten mache, zu entnehmen, dass nur Masseverbindlichkeiten, welche die vorhandene Masse schmälern, nicht zu Lasten der Vergütung des Insolvenzverwalters gehen sollen. Anders verhalte es sich mit Masseverbindlichkeiten, die getätigt würden, um weitere Masse zu generieren. In dieser Konstellation erhöhe nur der Überschuss die Berechnungsmasse. Im Ergebnis übernehme der Insolvenzverwalter demnach nur einen im Zeitpunkt der Eröffnung etwa vorhandenen Überschuss aus der Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren.

2. Diese Ausführungen sind im Ergebnis richtig.

a) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV ). Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden hiervon grundsätzlich nicht abgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV ). Als Ausnahme hiervon ist, wenn das Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird, nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV ). Der Überschuss aus der Betriebsfortführung ist durch eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu ermitteln, die auf den Zeitpunkt der Beendigung der abgerechneten Tätigkeit zu beziehen ist. In diese Rechnung sind auf der einen Seite alle Einnahmen und Forderungen, andererseits alle Ausgaben und Verbindlichkeiten aufzunehmen, die durch die Betriebsfortführung entstanden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob die Forderungen oder Verbindlichkeiten bereits erfüllt worden sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 785 Rn. 15; vom 9. Juni 2011 - IX ZB 47/10, ZInsO 2011, 1519 Rn. 9).

b) Im Einklang mit diesen Grundsätzen, die nicht nur im eröffneten Verfahren, sondern auch für eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren gelten (BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 13), haben der weitere Beteiligte und ihm folgend das Insolvenzgericht die aus der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren herrührenden, aber erst im eröffneten Verfahren eingezogenen Forderungen und beglichenen Verbindlichkeiten dem Eröffnungsverfahren zugeordnet und bei der Berechnung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung den in diesem Verfahrensabschnitt erzielten Fortführungsüberschuss unter Berücksichtigung der damals noch offenen Forderungen und Verbindlichkeiten einbezogen. Ebenfalls zutreffend sind diese Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Ergebnisses der Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren außer Betracht geblieben (vgl. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 133 f).

c) Die Zuordnung der in Rede stehenden Masseverbindlichkeiten zum Fortführungsergebnis des Eröffnungsverfahrens hat entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde jedoch nicht zur Folge, dass diese Verbindlichkeiten für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend dem in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV niedergelegten Grundsatz ohne Bedeutung wären. Die Berücksichtigung der Verbindlichkeiten als Abzugsposten bei der Berechnung des vom vorläufigen Verwalter im Eröffnungsverfahren erzielten Überschusses schöpft den Sachverhalt nicht aus. Der Sache nach handelt es sich bei der Begleichung der aus dem Eröffnungsverfahren übernommenen Masseverbindlichkeiten wie auch bei dem Einzug der Forderungen um die Abwicklung der Betriebsfortführung des vorläufigen Verwalters. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV bringt zum Ausdruck, dass im Falle einer Betriebsfortführung nur der dabei erzielte Überschuss bei der Berechnung der Vergütung des Verwalters berücksichtigt werden soll. Dem widerspräche es, offen gebliebene fortführungsbedingte Masseverbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren bei der Berechnung der Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Verwalters unberücksichtigt zu lassen. Die Aufspaltung der durchgängigen Betriebsfortführung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in zwei getrennte Abschnitte hätte dann zur Folge, dass das Überschussprinzip nur noch teilweise, nämlich hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Verwalters verwirklicht würde. Der Verwalter im eröffneten Verfahren würde hingegen unabhängig vom Ergebnis seiner Betriebsfortführung davon profitieren, dass die im Eröffnungsverfahren begründeten Masseverbindlichkeiten teilweise unerfüllt blieben und sich dadurch die von ihm verwaltete Masse um mehr als den im Eröffnungsverfahren erzielten Fortführungsüberschuss erhöhte. Der vorläufige Verwalter hätte es in der Hand, die Begleichung von Masseverbindlichkeiten gezielt zurückzustellen und dadurch die Berechnungsgrundlage für die Vergütung im eröffneten Verfahren zu erhöhen. Wirtschaftlich betrachtet setzt der Insolvenzverwalter die Betriebsfortführung des vorläufigen Verwalters weiter fort. Er übernimmt das vom vorläufigen Verwalter erzielte Betriebsergebnis. Deshalb ist es sachgerecht, offen gebliebene Masseverbindlichkeiten nicht allein bei der Überschussermittlung der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren zu berücksichtigen, sondern auch bei der Bewertung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Masse. Der Wert der Masse ist um den Betrag der aus dem Eröffnungsverfahren herrührenden fortführungsbedingten Masseverbindlichkeiten zu vermindern, soweit andernfalls der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters mehr als der im Eröffnungsverfahren erzielte Fortführungsüberschuss zugrunde gelegt würde. Nur eine solche Betrachtung wird dem mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV verfolgten Zweck gerecht, die Verwaltervergütung im Falle der Betriebsfortführung an deren Erfolg zu orientieren und nicht allein auf die erzielten Einnahmen abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 5/13, ZIP 2015, 230 Rn. 18).

Vorinstanz: AG Ludwigsburg, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IN 355/10
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 325/15
Fundstellen
DZWIR 2017, 388
DZWIR 27, 388
NJW 2017, 10
NZI 2017, 544
ZIP 2017, 38
ZIP 2017, 979
ZInsO 2017, 1051