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BGH - Entscheidung vom 23.05.2017

II ZR 169/16

Normen:
ZPO § 3 Abs. 1
ZPO § 9 Abs. 1
ZPO § 3 Abs. 1
ZPO § 9 Abs. 1
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3
ZPO § 4 Abs. 1
ZPO § 9 Abs. 1

Fundstellen:
MDR 2017, 965

BGH, Beschluss vom 23.05.2017 - Aktenzeichen II ZR 169/16

DRsp Nr. 2017/8377

Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands für das Revisionsverfahren; Wertberechnung bei wiederkehrenden, auf Dauer verlangten Leistungen (hier: abzusichernde Versorgungsansprüche); Maßgeblichkeit des dreieinhalbfachen Wertes des einjährigen Bezugs für die Wertberechnung .

Bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit, ist für die Wertberechnung bei sich verändernden Jahresbeträgen auf den höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung abzustellen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2016 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 19.003 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ; ZPO § 4 Abs. 1 ; ZPO § 9 Abs. 1 ;

Gründe

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 19.003 € liegt und den Wert von 20.000 € übersteigt.

a) In die Wertberechnung einzustellen ist zunächst der Zahlungsantrag in Höhe von 7.487,33 €. Die geltend gemachten Zinsen bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt.

b) In die Wertberechnung einzustellen ist des Weiteren ein Betrag von gerundet 11.516 € als Teilbetrag von 19.003 €. Nur dieser Teilbetrag ist infolge darüber hinaus bestehender wirtschaftlicher Identität des Antrages auf Absicherung der Versorgungsansprüche mit dem Zahlungsantrag gemäß § 5 ZPO zu dessen Wert zu addieren.

aa) Der Antrag auf Absicherung der Versorgungsansprüche der Klägerin gegen das Risiko der Insolvenz durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, der Klägerin die Versicherungsleistung aus dieser Versicherung einschließlich Zusatzversicherungen zu verpfänden und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber Dritten abzugeben, ist mit gerundet 19.003 € zu bewerten. Diese Wertberechnung ergibt sich aus §§ 3 , 9 Abs. 1 ZPO . Bei der Wertbemessung nach § 3 ZPO ist die Wertung des § 9 Abs. 1 ZPO heranzuziehen. Es handelte sich bei den abzusichernden Versorgungsansprüchen der Klägerin um wiederkehrende Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit. Maßgebend ist deshalb für die Wertberechnung der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs. Auszugehen ist dabei grundsätzlich von den ersten zwölf Monaten nach Klageerhebung (Wöstmann in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 9 Rn. 9; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO , 14. Aufl., § 9 Rn. 5; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO , 9. Aufl., § 9 Rn. 7).

Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich nach der Pensionszusage die laufenden Rentenleistungen um 1 % jährlich nach Ablauf eines Jahres und im Folgenden jedes Jahr neu erhöhen. Bei sich verändernden Jahresbeträgen ist auf den höchsten Betrag in der streitigen Zeit abzustellen (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16 Rn. 10 ff. zu § 8 ZPO ; RGZ 160, 83 , 86 zu § 9 ZPO aF; Wöstmann in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 9 Rn. 9; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO , 9. Aufl., § 9 Rn. 7; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO , 14. Aufl., § 9 Rn. 5). Bezüglich des höchsten einzustellenden Jahreswerts kommt es dabei bei Rechten, bei denen kein Endzeitpunkt bestimmt ist, auf den gemäß § 9 Abs. 1 ZPO zu betrachtenden Zeitraum an (vgl. RG JW 1899, 1 Nr. 3 zu § 9 ZPO aF, sich dem anschließend RGZ 160, 83 , 86; Roth in Stein/Jonas, ZPO , 23. Aufl., § 9 Rn. 10). Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 ZPO wird durch seinen Zweck gerechtfertigt. § 9 ZPO schreibt im Interesse der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Streitwertfestsetzung eine normative Bemessung vor (Wöstmann in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 9 Rn. 1; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO , 14. Aufl., § 9 Rn. 1; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO , 9. Aufl., § 9 Rn. 1). Bei natürlichen Personen würde andernfalls - was die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall geltend gemacht hat - die Notwendigkeit bestehen, unter Heranziehung von Sterbetafeln den höchsten Wert zu ermitteln. Soweit z. B. anspruchsberechtigt eine Gesellschaft ist, würde eine sinnvolle Streitwertfestsetzung sogar gänzlich unmöglich werden. Dementsprechend ist die Wertbemessung im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nach dem Durchschnittswert und auch nicht nach dem höchsten, unter Berücksichtigung einer Sterbetafel letzten heranzuziehenden Monatswert in ferner Zukunft festzusetzen. Einzustellen ist vielmehr der Betrag von 452,45 € (439,14 € zuzüglich dreimaliger 1 %-iger Erhöhung) monatlich.

bb) Da die Klägerin mit ihrem Antrag auf Absicherung und Verpfändung im Ergebnis den Erhalt der Rente sicherstellen will, kann ihr entsprechender Antrag nicht höher bewertet werden als ein entsprechender Zahlungsantrag selbst. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 6 Satz 1 ZPO .

cc) Zu dem Zahlungsantrag konnte der Betrag von 19.003 € jedoch nicht vollständig addiert werden, da im Hinblick auf die Höhe des Zahlungsantrags insoweit eine wirtschaftliche Identität besteht, die einer Zusammenrechnung entgegensteht. Dabei ist im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde davon auszugehen, dass der Sicherungsantrag auch den Zeitraum erfasst, für den der Zahlungsantrag gestellt worden ist. Jedenfalls lässt sich dem Antrag selbst eine Einschränkung nicht entnehmen. Eine solche ist auch nicht im Berufungsverfahren geltend gemacht worden.

c) Eine Erhöhung kommt auch nicht im Hinblick auf den Antrag auf die Verurteilung zum Nachweis einer entsprechenden Rückdeckungsversicherung in Betracht. Insoweit besteht wirtschaftliche Identität mit dem Antrag auf Abschluss einer Rückdeckungsversicherung.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG München I, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 13913/15
Vorinstanz: OLG München, vom 30.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 481/16
Fundstellen
MDR 2017, 965