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BGH - Entscheidung vom 02.08.2017

VII ZR 88/17

Normen:
GKG § 63 Abs. 3
ZPO § 544
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1

Fundstellen:
BauR 2017, 2208
NJW-RR 2017, 1472

BGH, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen VII ZR 88/17

DRsp Nr. 2017/13351

Bemessung des Streitwerts für das Verfahren über eine Teilanfechtung des Prozessvergleichs; Abänderung des festgesetzten Streitwerts von Amts wegen

Tenor

Der als Anregung auf Abänderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts vom 4. April 2017 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG ) auszulegende Antrag der Beklagten, den Streitwert für die Berufungsinstanz für den Zeitraum ab 23. Dezember 2016 auf 29.020,34 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 2017 als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 544 ZPO , § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO .

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 ; ZPO § 544 ; EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1;

Gründe

Eine Abänderung des vom Berufungsgericht am 4. April 2017 in Höhe von 15.320 € festgesetzten Streitwerts für das am selben Tag verkündete Urteil gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen ist nicht veranlasst.

Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren über die von der Klägerin erklärte Teilanfechtung des Prozessvergleichs der Parteien vom 4. Oktober 2016 zutreffend in Höhe des Anteils an den Gesamtkosten des Rechtsstreits festgesetzt, der Gegenstand der von der Klägerin erstrebten Abänderung der im Prozessvergleich enthaltenen Kostenverteilung ist. Die Beschwer für ein solches Verfahren bestimmt sich nach dem Interesse des Berufungsklägers an der Unwirksamkeit des Vergleichs (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, NJW-RR 2015, 1492 Rn. 10; Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 52/03, FamRZ 2007, 630 , 631, [...] Rn. 11). Auf der Grundlage der für den vorhergehenden Rechtsstreit und den Vergleich entstandenen Gesamtkosten in Höhe von 25.533,34 €, auf die sich die Kostenregelung des Prozessvergleichs in Ziffer 3 nach der nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Berufungsgericht bezieht, errechnet sich das Interesse der Klägerin an der Unwirksamkeit des Vergleichs als Differenz zwischen dem von ihr erstrebten Kostenausgleich zu ihren Gunsten in Höhe von 80 % zu der protokollierten Kostenquote von 20 % in Bezug auf die Gesamtkosten auf einen Betrag von 15.320 € (20.426,67 € [80 % von 25.533,34 €] - 5.106,67 € [20 % von 25.533,34 €]).

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Mehrkosten, die infolge des Wegfalls der durch den Vergleich eingetretenen Ermäßigung der Gerichtskosten anfallen, nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um die von der Vergleichsregelung in Ziffer 3 erfassten Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits. Gleiches gilt für die von der Beklagten aufgeführten außergerichtlichen Kosten, die den Parteien im Verfahren über die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 20. Dezember 2016 entstanden sind, und die Mehrkosten, die durch die verzögerte Rückgabe einer von der Beklagten gestellten Prozessbürgschaft sowie die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Zinsen angefallen sind. Es handelt sich jeweils um Kosten, die nach Abschluss des Prozessvergleichs entstanden sind und daher von der Kostenregelung im Vergleich, die Gegenstand des Verfahrens über dessen Teilanfechtung ist, nicht erfasst sind.

Die Beklagte vermag darüber hinaus nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, der Streitwert für das Verfahren über die Teilanfechtung des Prozessvergleichs sei anhand der Differenz zu bemessen, um die sich der im Rahmen des Kostenausgleichs an die Klägerin zu erstattende Betrag aufgrund der angefochtenen Entscheidung ändere; der vom Landgericht zu Lasten der Klägerin festgesetzte Ausgleichsbetrag von 14.188,25 € sei mit dem Betrag in Höhe von 14.105,47 € zu addieren, den die Klägerin im Wege der Kostenausgleichung von der Beklagten erstattet verlangen könnte, wenn die Kostenquote, wie von der Klägerin erstrebt, im Verhältnis von 80 % zu 20 % zu ihren Gunsten festgesetzt würde. Eine solche Zusammenrechnung kommt nach dem Grundgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG nicht in Betracht.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 6/14
Vorinstanz: KG, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 104/14
Fundstellen
BauR 2017, 2208
NJW-RR 2017, 1472