Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.07.2017

3 StR 70/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - Aktenzeichen 3 StR 70/17

DRsp Nr. 2017/11244

Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Rüge der Inkongruenz zwischen der Wahrunterstellung und den Urteilsgründen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten betreffend die Unterstellung einer unter Beweis gestellten Tatsache als wahr bleibt ohne Erfolg. Stoßrichtung der Rüge ist allein die (angeblich) fehlende Übereinstimmung zwischen der Wahrunterstellung und den Urteilsgründen. Eine solche Inkongruenz liegt aber nicht vor, denn das Landgericht ist ausweislich der Feststellungen und der Beweiswürdigung von der als wahr unterstellten Tatsache ausgegangen, der Angeklagte habe bei der Übergabe der Drogen an den nichtrevidierenden Mitangeklagten nicht im Kurierfahrzeug gesessen (s. UA S. 5 u. 9).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Kleve, vom 11.11.2016