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BGH - Entscheidung vom 30.08.2017

4 StR 216/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 4 StR 216/17

DRsp Nr. 2017/13841

Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Mai 2017 offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es fehlt an der Feststellung von Tatsachen, die den Schuldspruch tragen könnten. Auch aus der rechtlichen Würdigung ergibt sich nicht, in welchen konkreten Handlungen des Angeklagten das Landgericht die ausgeurteilte Beihilfehandlung gesehen hat. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere entsprechende Feststellungen getroffen werden könnten, und lässt den tateinheitlichen Schuldspruch entfallen. Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

Vorinstanz: LG Essen, vom 08.12.2016