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BGH - Entscheidung vom 13.06.2017

VIII ZB 7/16

Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
ZPO § 547 Nr. 6
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
ZPO § 576 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen VIII ZB 7/16

DRsp Nr. 2017/9064

Begründungsanforderungen an die der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüsse

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden - Zivilkammer III - vom 4. Dezember 2015 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ; ZPO § 547 Nr. 6 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.; ZPO § 576 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von 1.000 €, die der Kläger als Kaufpreis für zwei landwirtschaftliche Geräte (Egge und Pflug) gezahlt hat.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO . Soweit der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch nunmehr erstmals auf die Verletzung eines vorvertraglich geschaffenen Vertrauenstatbestands gründe, trage er neue Tatsachen vor, die nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden könnten. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ).

2. Der angefochtene Beschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil er - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3 , § 547 Nr. 6 ZPO ) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, NJW-RR 2008, 1455 Rn. 4; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, [...] Rn. 5; zu den Berufungsanträgen vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, NJWRR 2004, 494 unter II 2). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbegründung genüge den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, [...] Rn. 4).

Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO ). Enthält der angefochtene Beschluss keine tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht zu einer rechtlichen Prüfung in der Lage. Ein solcher Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel und ist deshalb aufzuheben (BGH, Beschlüsse vom 28. April 2008 - II ZB 27/07, aaO; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, aaO; vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12, aaO; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO).

b) So verhält es sich im Streitfall. Dem Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 4. Dezember 2015 kann der maßgebliche Sachverhalt, über den entschieden werden soll, nicht - auch nicht mittelbar - entnommen werden, da er keine Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil enthält. Gleiches gilt für die in beiden Tatsacheninstanzen gestellten Anträge der Parteien.

Der Hinweisbeschluss vom 18. November 2015, der an einigen Stellen tatsächliches Vorbringen der Parteien erwähnt und dabei die vom Amtsgericht für die Klageabweisung gegebene Begründung stichwortartig anspricht, kann nicht Grundlage der Prüfung durch den Senat sein, weil der Verwerfungsbeschluss vom 4. Dezember 2015 auf ihn nicht Bezug nimmt. Da sich der maßgebliche Sachverhalt und die Berufungsanträge auch sonst nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses ergeben (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, aaO Rn. 5; vom 16. September 2014 - XI ZB 5/13, aaO Rn. 6; Urteil vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 6), enthält dieser nicht die für eine Sachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlichen Tatsachen.

2. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er ist aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ).

Für diese Entscheidung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die bezeichneten Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen (Senatsbeschlüsse vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; vom 21. September 2010 - VIII ZB 9/10, WuM 2010, 694 Rn. 10; vom 22. November 2011 - VIII ZB 30/11, WuM 2012, 45 Rn. 7; vom 9. April 2013 - VIII ZB 64/12, WuM 2013, 367 Rn. 8). Besondere formale Anforderungen an diesbezügliche Darlegungen des Berufungsführers bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, aaO; vom 21. September 2010 - VIII ZB 9/10, aaO; vom 9. April 2013 - VIII ZB 64/12, aaO Rn. 8 f; vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 5; vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458 Rn. 8; vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267 Rn. 5).

b) Dem angefochtenen Beschluss lässt sich unter Heranziehung des Akteninhalts Folgendes entnehmen:

Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, dem Amtsgericht könne insoweit gefolgt werden, dass angesichts der Unbestimmtheit des Eintritts sämtlicher Kaufbedingungen noch nicht von einem Abschluss eines Kaufvertrages gesprochen werden könne. Der Zeuge M. habe aber mitgeteilt, die Parteien hätten "ausgemacht", dass der Kläger den Traktor bei seinem Eintritt in den Ruhestand erhalten sollte. Insbesondere sei für den Beklagten erkennbar gewesen, dass der Kläger Egge und Pflug nur erworben habe, weil ihm der Traktor in Aussicht gestellt worden sei. Es hätten konkrete Vertragsverhandlungen stattgefunden, die einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich des späteren Erwerbs des Traktors geschaffen hätten. Diesen Vertrauenstatbestand habe der Beklagte gebrochen. Er habe dem Kläger deshalb wegen Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten Schadensersatz zu leisten. Das Vertrauen des Klägers sei auch nicht auf irgendeinen Typ des Schleppers gerichtet, sondern speziell auf den Schlepper des Beklagten, auf den die erworbene Egge und der Pflug genau passten.

aa) Anders als es das Berufungsgericht offenbar meint, spricht vieles dafür dass der Kläger mit diesem Vortrag den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan hat. Insbesondere hat er, wie von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gefordert, eine Rechtsverletzung dargestellt. Denn nach § 546 ZPO , auf welchen § 513 ZPO verweist, ist das Recht verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Der Kläger sieht die Rechtsverletzung des Amtsgerichts darin, dass es das Klagebegehren - nach Verneinung eines vertraglichen Anspruchs - nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 , § 311 Abs. 2 BGB ) geprüft hat. Er hat weiter ausgeführt, dass das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen M. zu einer Bejahung dieses (übersehenen) Anspruchs hätte kommen müssen.

bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger damit neue Tatsachen vorgetragen hätte, die einer Prüfung nach § 531 Abs. 2 ZPO unterlägen. Vielmehr handelt es sich bei dem Hinweis des Klägers auf den seiner Auffassung nach übergangenen Anspruch aus § 280 Abs. 1 , § 311 Abs. 2 BGB lediglich um eine Ergänzung rechtlicher Ausführungen, die jederzeit ohne weiteres möglich ist, wenn sie - wie hier - den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) im Kern nicht verändert; insbesondere ist in diesem ergänzenden Vorbringen eine Klageänderung nicht zu sehen (§ 264 Nr. 1 ZPO ).

Vorinstanz: AG Bühl, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 109/15
Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 57/15