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BGH - Entscheidung vom 20.04.2017

IX ZR 140/16

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1-2
ZPO § 544 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.04.2017 - Aktenzeichen IX ZR 140/16

DRsp Nr. 2017/6239

Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juni 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 80.099,07 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 544 Abs. 2 ;

Gründe

1. Das Rubrum wurde entsprechend der Anregung des Klägers gemäß § 319 ZPO berichtigt. In vorliegendem Rechtsstreit wurde der Kläger ausweislich der Klageschrift und der beigefügten Anlagen als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. AG tätig. Dies ist von den Tatgerichten, die den Kläger versehentlich als Verwalter der G. GmbH & Co KGaA, der Muttergesellschaft der Klägerin, bezeichneten, zutreffend erkannt und von dem Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt worden. Durch die Berichtigung bleibt die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518 Rn. 12).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 482/10
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 108/15