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BGH - Entscheidung vom 04.07.2017

VIII ZR 101/17

Normen:
ZPO § 321
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 716
ZPO § 719 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen VIII ZR 101/17

DRsp Nr. 2017/10115

Beantragung der Einstellung der Vollstreckung der Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten; Berufungsgerichtliche Unterlassung einer Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis unterlassen hat und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 2017 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 23. Juni 2016 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 321 ; ZPO § 522 Abs. 2 ; ZPO § 708 Nr. 10 ; ZPO § 711 ; ZPO § 716 ; ZPO § 719 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Beklagten sind durch Urteil des Amtsgerichts zur Räumung einer Wohnung, der Beklagte zu 1, darüber hinaus zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten sowie vorgerichtlicher Kosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Beklagten sind unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung ausgezogen. Sie fechten die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Ausnahme der Entscheidung über die Nebenkostenforderung (1.589,13 € nebst Zinsen) mit der Nichtzulassungsbeschwerde an.

II.

Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Er richtet sich - nachdem die Beklagten ausgezogen sind und eine Räumungsvollstreckung insoweit nicht mehr möglich ist - nur noch gegen eine Vollstreckung wegen der Verurteilung zur Zahlung (einschließlich der Kosten). Insoweit ist aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass den Beklagten durch die Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil (§ 719 Abs. 2 ZPO ) droht; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gläubiger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein würden, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, MDR 2007, 737 ).

Zudem kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ohnehin nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO unterlassen hat und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613 , Rn. 1, 3 mwN). So liegt der Fall hier, denn das Berufungsgericht hat die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt, so dass die Beklagten wegen der übergangenen Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO ) einen Antrag auf Urteilsergänzung (§§ 716 , 321 ZPO ) hätten stellen können. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn wie hier das Berufungsgericht durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entschieden hat (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 4).

Vorinstanz: AG Hersbruck, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1099/15
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 5539/16