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BGH - Entscheidung vom 03.08.2017

1 BGs 237/17

Normen:
StPO § 100a Abs. 2 Nr. 1h)
StPO § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1
StPO § 100g Abs. 2
StPO § 100g Abs. 3 S. 1
TKG § 113b

Fundstellen:
NStZ 2018, 47
StV 2018, 136
StV 2018, 74

BGH, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen 1 BGs 237/17

DRsp Nr. 2017/10908

Beantragung der Anordnung einer Funkzellenabfrage; Erhebung von retrograden Standortdaten

Die Erhebung von retrograden Standortdaten ist ausschließlich auf der Grundlage von § 100g Abs. 2 StPO i.V.m. § 113b TKG zulässig. Dies steht einer retrograden Funkzellenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO jedoch nicht grundsätzlich entgegen.

Tenor

Der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2017 ... wird auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof dahingehend ergänzt, dass den Verpflichteten Providern ... nicht nur gemäß § 100g Abs. 2 und Abs. 3, § 101a, § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 3 , §§ 162 , 169 StPO , sondern darüber hinaus gemäß § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 100a Abs. 2 Nr. 1h ) StPO aufgegeben wird, dem vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof beauftragten ... Auskunft über sämtliche Verkehrsdaten zu erteilen, die in den Funkzellen für die im Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2017 ... näher bezeichnete Örtlichkeit

in dem Zeitraum vom ... bis ...,

angefallen sind. Zu diesem Zweck sind dem ..., die Daten unverzüglich schriftlich und in elektronisch verwertbarer Form und vorab per E-Mail ...mitzuteilen.

Normenkette:

StPO § 100a Abs. 2 Nr. 1h ); StPO § 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StPO § 100g Abs. 2 ; StPO § 100g Abs. 3 S. 1; TKG § 113b;

Gründe

In Ergänzung zu seinem ursprünglichen Antrag vom 1. August 2017, der die Anordnung einer Funkzellenabfrage auf der Grundlage des § 100g Abs. 3 StPO i.V.m. § 100g Abs. 2 StPO beinhaltete, hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nun auch die Anordnung einer Funkzellenabfrage basierend auf § 100g Abs. 3 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO beantragt.

Mit Ablauf der Überleitungsvorschrift des § 12 EGStPO zum 29. Juli 2017, der die retrograde Erhebung der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten bis 29. Juli 2017 auf der Grundlage des § 100g Abs. 1 StPO in der bis zum Inkraftreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 ermöglichte, besteht keine gesetzliche Grundlage mehr nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherte Standortdaten rückwirkend zu erheben, § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO . Die Erhebung von retrograden Standortdaten ist ausschließlich auf der Grundlage von § 100g Abs. 2 StPO i.V.m. § 113b TKG zulässig.

Dies steht nach dem Willen des Gesetzgebers einer retrograden Funkzellenabfrage gemäß § 100g Abs. 3 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Der Gesetzgeber ging bei der Regelung der Funkzellenabfrage in § 100g Abs. 3 StPO (Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 [BGBl. I S. 2218]) ausdrücklich davon aus, dass eine Funkzellenabfrage nicht ausschließlich die Erhebung von Standortdaten, sondern die Erhebung aller Verkehrsdaten beinhaltet (Gesetzesbegründung S. 36, BT-Drucks. 18/5088), mithin auch die retrograde Funkzellenabfrage durch Heranziehung der gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten grundsätzlich möglich ist, § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO . Da - wie ausgeführt - für die rückwirkende Erhebung der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten jedoch seit 29. Juli 2017 keine gesetzliche Grundlage mehr besteht, dürfen für die retrograde Funkzellenabfrage auf der Grundlage des § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Standortdaten nicht herangezogen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von dem seit 29. Juli 2017 geltenden Verbot der rückwirkenden Erhebung der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten, in § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO eine Ausnahme zulassen wollte, sind nicht ersichtlich und würden dem Regelungsgefüge des § 100g StPO und der damit verbundenen Intention des Gesetzgebers, sowohl die Erhebung der Standortdaten als auch die Funkzellenabfrage wegen der damit verbundenen erhöhten Beeinträchtigungen an besondere Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. Gesetzesbegründung S. 35/36, BT-Drucks. 18/5088), widersprechen.

Inwieweit auf dieser Basis technisch eine Funkzellenabfrage durchführbar ist, bleibt der Ausführung derselben vorbehalten.

...

Fundstellen
NStZ 2018, 47
StV 2018, 136
StV 2018, 74