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BGH - Entscheidung vom 29.06.2017

3 StR 25/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 3 StR 25/17

DRsp Nr. 2017/11253

Beanstandung der Widersprüchlichkeit der Strafzumessungserwägungen; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beanstandung, die Strafzumessungserwägungen seien widersprüchlich und somit rechtsfehlerhaft, dringt nicht durch. Soweit im Urteil ausgeführt ist, in "den Fällen 20 und 28" sei "im Vergleich zum Fall 18 die höhere Schadenssumme strafschärfend berücksichtigt und insbesondere deshalb die jeweilige Einzelstrafe erhöht" worden (UA S. 69), handelt es sich vielmehr, was den Fall 28 betrifft, um ein offensichtliches Redaktionsversehen. Aus dem Kontext ergibt sich ohne weiteres, dass eine Anhebung der Strafhöhe in den Fällen 20 und 37 gemeint ist:

Die Strafkammer hat, gemessen an der Strafe im Fall 18, strengere Strafen lediglich für die beiden letztgenannten Fälle verhängt, wohingegen sie für den Fall 28 (mit einem zu jenem Fall 18 identischen Schadensbetrag) auf eine mildere Strafe erkannt hat. Sie hat ersichtlich vorrangig danach differenziert, ob der Angeklagte an den einzelnen Taten als Mittäter oder als Gehilfe beteiligt war, und das konkrete Strafmaß auf der Grundlage des jeweils anzuwendenden Strafrahmens bestimmt. Nur hinsichtlich der vom Angeklagten täterschaftlich begangenen Taten (Fälle 18, 20 und 37) hat die Strafkammer die Höhe der Freiheitsstrafen - "insbesondere" - nach dem Schadensumfang abgestuft: ein Jahr und sechs Monate bei einem Schaden von 3.000 € (Fall 18), ein Jahr und zehn Monate bei einem Gesamtschaden von 4.000 € (Fall 20) sowie zwei Jahre bei einem solchen von 4.800 € (Fall 37). Für seine Tatbeteiligung als Teilnehmer (Fälle 14 und 28) hat sie hingegen jeweils eine Freiheitsstrafe von acht Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 19.08.2016