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BGH - Entscheidung vom 22.05.2017

1 StR 130/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
GVG § 171b Abs. 1 S. 1
GVG § 171b Abs. 3 S. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 269

BGH, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 1 StR 130/17

DRsp Nr. 2017/7854

Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung von Zeugen im Umfang ihrer persönlichen Beziehung zum Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 28. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts anzumerken:

Die Rüge ist unbegründet, weil auszuschließen ist, dass der Schuld- und Strafausspruch auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht (§ 337 Abs. 1 StPO ). Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung der drei Zeugen erfolgte lediglich im Umfang ihrer persönlichen Beziehung zum Angeklagten, weil Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, insbesondere der Intimsphäre der Beteiligten zur Sprache kamen (§ 171b Abs. 1 Satz 1 GVG ). Diese Umstände stehen nach den Urteilsgründen in keinem Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten, so dass der Senat vorliegend sicher ausschließen kann, dass die Schlussvorträge weitere den Angeklagten entlastende Gesichtspunkte erbracht hätten, wenn in nicht öffentlicher Sitzung plädiert worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 5 StR 234/16).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; GVG § 171b Abs. 1 S. 1; GVG § 171b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanz: LG Weiden, vom 28.10.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 269