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BGH - Entscheidung vom 10.08.2017

5 StR 313/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1b
StGB § 64
StGB § 69a

BGH, Beschluss vom 10.08.2017 - Aktenzeichen 5 StR 313/17

DRsp Nr. 2017/11849

Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe einschließlich der Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnissperre; Zusammenführung von Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. April 2017 aufgehoben

a)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe einschließlich der Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnissperre und

b)

soweit die Bildung einer Gesamtstrafe für die nach dem Strafbefehl vom 22. August 2016 begangenen Taten unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur nachträglichen gerichtliche Entscheidung nach §§ 460 , 462 StPO , auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1b ; StGB § 64 ; StGB § 69a;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in drei Fällen und wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Tateinheit mit Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die Maßregel nach § 69a StGB aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Tateinheit mit Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Von weiteren Anklagevorwürfen hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Das auf das jeweilige Strafmaß beschränkte und die Nichtanordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB ausklammernde Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Während die Verhängung der für die sechs Taten jeweils verhängten Einzelfreiheitsstrafen nicht zu beanstanden ist, kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Die Taten vom 8. Januar 2016 (Fall 1), vom 4. Februar 2016 (Fall 2) und vom 7. Februar 2016 (Fall 5) sind vor Erlass des nicht erledigten Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. August 2016 begangen worden. Somit waren mit der (Geld-)Strafe aus dem Strafbefehl die für die genannten Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzuführen. Die nach dem Erlass des Strafbefehls von dem Angeklagten weiter begangenen Taten vom 3. und 5. Oktober 2016 (Fälle 3, 4 und 6) müssen dagegen in eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe einfließen. In diesem Zusammenhang ist auch die Aufrechterhaltung der Maßregel neu zu prüfen. Insoweit fehlt es bislang an jeglichen Feststellungen.

Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO , der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460 , 462 StPO zu verweisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 19.04.2017