BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen I ZR 44/16
Anwendbarkeit der auf Computerprogramme zugeschnittenen Bestimmung auf die auch audiovisuelle Elemente enthaltenden Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III"
Tenor
Die Beschwerden des Beklagten und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Februar 2016 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte 1/6 und die Klägerin 5/6 (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Streitwert wird auf 300.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Parteien haben keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten aufgeworfenen urheberrechtlichen Fragen sind inzwischen durch die Senatsentscheidung "World of Warcraft I" (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 Rn. 53 ff. = WRP 2017, 320 ) geklärt. Eine Revision des Beklagten hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE). Die auf Computerprogramme zugeschnittene Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG ist auf die auch audiovisuelle Elemente enthaltenden Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" nicht anwendbar.
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.