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BGH - Entscheidung vom 28.11.2017

X ZA 1/16

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 2
ZPO §§ 688 ff.

BGH, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen X ZA 1/16

DRsp Nr. 2018/158

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens; Mutwilligkeit der beabsichtigte Rechtsverfolgung; Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren

Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren ist nur dann zu bewilligen, wenn diese Art der Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist. Mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, bei verständiger Würdigung aller Umstände, insbesondere bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage, davon absehen würde, ihre Rechte trotz hinreichender Aussicht auf Erfolg in dieser Weise zu verfolgen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 25. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 2 ; ZPO §§ 688 ff.;

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Er beantragte Ende 2014 beim Amtsgericht Coburg - Zentrales Mahngericht - den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung in Höhe von 479.315,98 € zuzüglich Zinsen gegen den Antragsgegner in gesamtschuldnerischer Haftung mit der Antragsgegnerin des Parallelverfahrens X ZA 2/16. Zum Anspruchsgrund ist angegeben: "Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß Schenkungsrückforderung nach Schenkungswiderruf ...". Zugleich hat er für die Durchführung des Mahnverfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Seinen diesbezüglichen Eingaben zufolge liegt dem geltend gemachten Anspruch eine Schenkung in Höhe von 938.460,58 DM (479.315,98 €) zugrunde, die er mit Schreiben vom 26. September 2007 und 30. Juni 2008 wegen groben Undanks widerrufen hat.

Das Amtsgericht hat dieses Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussichten und mutwilliger Rechtsverfolgung zurückgewiesen und dazu ausgeführt, der Antragsteller habe bereits in der Vergangenheit nach bewilligter Prozesskostenhilfe mehrere Mahnverfahren mit der gleichen Rechtsgrundlage und in ähnlicher Forderungshöhe betrieben; nach Zustellung des Mahnbescheids habe der Antragsgegner jedoch immer Gesamtwiderspruch eingelegt. Dies sei auch im vorliegenden Fall zu erwarten.

Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde nach Anhörung des Antragsgegners, der das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs bestritten und für den Fall des Erlasses eines Mahnbescheids angekündigt habe, dagegen Widerspruch einzulegen, zurückgewiesen. Der Antragsteller möchte die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde einlegen und dafür Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Dabei kann die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Mahnverfahren gegen den in der Schweiz ansässigen Antragsgegner, die das Amtsgericht angezweifelt hat, zugunsten des Antragstellers unterstellt werden; ferner kann dahingestellt bleiben, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Mahnverfahren - wie das Landgericht meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, weil mit einem Widerspruch des Antragsgegners gegen einen etwaigen Mahnbescheid zu rechnen ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich jedenfalls als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO .

1. Die §§ 114 ff. ZPO gelten sachlich für alle in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren. Prozesskostenhilfe kann dementsprechend auch für das Mahnverfahren bewilligt werden, und zwar beschränkt auf dieses Verfahren (allg. Ansicht, vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2017 - III ZA 42/16, MDR 2017, 1261 Rn. 5; Beschluss vom 31. August 2017 - III ZB 37/17, [...] Rn. 7; Musielak/Voit/Fischer, ZPO , 14. Aufl., § 114 Rn. 8; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO , 38. Aufl., Vorbem. § 688 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO , 31. Aufl., § 114 Rn. 2; jew. mwN). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren gilt deshalb auch, dass diese Art der Rechtsverfolgung nicht mutwillig sein darf (BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 5).

2. Mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, bei verständiger Würdigung aller Umstände, insbesondere bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage, davon absehen würde, ihre Rechte trotz hinreichender Aussicht auf Erfolg in dieser Weise zu verfolgen (vgl. § 114 Abs. 2 ZPO ; BGH, MDR 2017, 1261 Rn. 6 mwN). Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe ist nicht, wirtschaftlich bedürftigen Personen auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine eigenständig prozessierende Partei absehen würde, auf deren hypothetisches Verhalten in der Situation eines Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Beurteilung der Mutwilligkeit abzustellen ist (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drucks. 17/11472, S. 29). Aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ) folgt lediglich, dass die mittellose Partei nur einer Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013 f.).

3. Danach erscheint die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage würde eine verständige Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, vom Mahnverfahren Abstand nehmen, auch wenn die Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheids nach §§ 688 ff. ZPO vorliegen sollten. Sie würde sich nämlich, worauf auch das Beschwerdegericht abgestellt hat, davon leiten lassen, dass das mit dem Mahnverfahren verfolgte Ziel, dem Antragsteller schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel (Vollstreckungsbescheid) zu verhelfen, im Streitfall nicht erreicht werden kann. Die geltend gemachte Forderung ist hier vom Antragsgegner in seiner Stellungnahme nach § 118 Abs. 1 ZPO bestritten worden und er hat angekündigt, gegen einen eventuellen Mahnbescheid unverzüglich Widerspruch einzulegen. Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Ankündigung bestehen nach den gesamten Umständen, zu denen hier auch die Erfahrungen aus vorangegangenen Mahnverfahren gehören, auf die das Amtsgericht hingewiesen hat, nicht. Unter diesen Umständen hätte eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, im Streitfall sogleich den Weg der Klageerhebung beschritten.

Die Beanstandung des Antragstellers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm Stellungnahmen der Gegenseite zunächst nicht mitgeteilt worden seien und ihm Gelegenheit zu einer Gegendarstellung hätte gegeben werden müssen, rechtfertigt nichts Abweichendes. Er trägt nach wie vor keine substanziellen Anhaltspunkte dafür vor, welche die Einschätzung des Beschwerdegerichts, die Erlangung eines Vollstreckungstitels im Mahnverfahren sei im Streitfall äußerst unwahrscheinlich, infrage stellen könnten.

4. Der Versagung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach Zulässigkeit und Umfang der Prüfung der Erfolgsaussichten im Mahnverfahren ist nicht entscheidungserheblich, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Streitfall, wie ausgeführt, mutwillig erscheint und Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen von Mutwilligkeit kann auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung und der vorliegenden Rechtsprechung (vgl. insbesondere auch BGH, MDR 2017, 1261 ) abschließend beantwortet werden.

Vorinstanz: AG Coburg, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 2288/14
Vorinstanz: LG Coburg, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 5/16