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BGH - Entscheidung vom 09.02.2017

III ZA 22/16

Normen:
ZPO § 78b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen III ZA 22/16

DRsp Nr. 2017/2412

Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Gegenvorstellung ("Beschwerde") des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen.

De Kläger kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Normenkette:

ZPO § 78b Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 24. November 2016 ([...]), auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag des Klägers vom 12. September 2016 auf Bestellung eines Notanwalts für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Mit seiner Gegenvorstellung macht der Kläger erstmals geltend, dass er zunächst einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof gefunden habe, von diesem aber "genötigt wurde, die Nichtzulassungsbeschwerde nicht einzulegen". Aus den vom Kläger insoweit vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Einreichung einer bereits gefertigten Beschwerdeschrift gegen das dem Instanzanwalt des Klägers am 8. April 2016 zugestellte Berufungsurteil deshalb unterblieben ist, weil es am 9. Mai 2016, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof zu einem Streit um das Honorar gekommen ist.

II.

Auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrags hat der Antrag keinen Erfolg. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deshalb nicht vor, weil am 12. September 2016 - Eingang des Antrags beim Bundesgerichtshof - die Rechtsmittelfrist abgelaufen war und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt. Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, dass der Kläger ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Hierbei muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Unabhängig von den Ursachen des Streits zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ist die Fristversäumung damit aber nicht unverschuldet, denn entweder hat der Anwalt oder der Kläger selbst den Dissens, der zum Verstreichen der Frist führte, zu vertreten. Im Übrigen ist auch die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO ) nicht gewahrt.

Abschließend ist anzumerken, dass mit dem Vorbringen des Klägers in der Gegenvorstellung und den dazu vorgelegten Unterlagen sein ursprünglicher Vortrag widerlegt ist, er habe von dem Berufungsurteil erst am 29. August 2016 Kenntnis erlangt.

Vorinstanz: LG Kempten, vom 06.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1166/14
Vorinstanz: OLG München, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 3320/15