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BGH - Entscheidung vom 19.07.2017

AR (Ri) 2/16

Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
VwGO § 173 S. 1
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 121 Abs. 5

BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen AR (Ri) 2/16

DRsp Nr. 2017/11709

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs; Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Betroffene nachweist, dass es ihm trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden (hier: verneint).

Tenor

Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Rotenburg (Wümme) mit Beschluss vom 7. Februar 2017 die Betreuung der Klägerin für die Aufgabenbereiche Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten nebst Einwilligungsvorbehalt aufgehoben hat.

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechts- und Notanwalts gemäß §§ 173 Satz 1 VwGO , 78b Abs. 1 ZPO und §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO , 121 Abs. 5 ZPO wird zurückgewiesen, weil die Klägerin den erforderlichen Nachweis dafür nicht geführt hat, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. OVG Lüneburg, NJW 2005, 3303 unter 1 m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 15. August 2016 wird als unzulässig verworfen, weil gegen dessen Beschluss kein Rechtsbehelf zum Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - gegeben ist.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 5 ;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 113 DG 4/15
Vorinstanz: OLG Celle, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen DGH 1/16