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BGH - Entscheidung vom 19.07.2017

AR (Ri) 1/16

Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
VwGO § 173 S. 1
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 121 Abs. 5

BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen AR (Ri) 1/16

DRsp Nr. 2017/11710

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen; Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Betroffene nachweist, dass es ihm trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden (hier: verneint).

Tenor

Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Rotenburg (Wümme) mit Beschluss vom 7. Februar 2017 die Betreuung der Klägerin für die Aufgabenbereiche Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten nebst Einwilligungsvorbehalt aufgehoben hat.

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts nach §§ 173 Satz 1 VwGO , 78b Abs. 1 ZPO wird zurückgewiesen, weil die Klägerin den erforderlichen Nachweis nicht geführt hat, dass es ihr trotz zumutbarer Anstrengungen nicht möglich gewesen ist, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. OVG Lüneburg, NJW 2005, 3303 unter 1 m.w.N.).

Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Dienstgerichts für Richter vom 19. Mai 2016 werden als unzulässig verworfen, weil nach § 146 Abs. 2 VwGO ein Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen mit der Beschwerde als allein in Betracht kommenden Rechtsmittel nicht angefochten werden kann.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 5 ;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 113 DG 4/15