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BGH - Entscheidung vom 05.07.2017

IV ZB 6/17

Normen:
BGB § 1981 Abs. 1
BGB § 1975
FamFG § 48 Abs. 1 S. 2
BGB § 1981 Abs. 1
BGB § 1975
FamFG § 48 Abs. 1 S. 2
BGB § 1975
BGB § 1981 Abs. 1
FamFG § 48 Abs. 1 S. 2

Fundstellen:
FamRZ 2017, 1619
MDR 2017, 1004
NJW-RR 2017, 1034

BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen IV ZB 6/17

DRsp Nr. 2017/9414

Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger; Antragsstellung durch einen am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligten

FamFG § 48 Abs. 1 Satz 2 Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2017 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1975 ; BGB § 1981 Abs. 1 ; FamFG § 48 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind hälftige Miterben nach ihrer am 18. September 2007 verstorbenen Mutter, der Erblasserin. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 und mit Zustimmung des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Februar 2011 Nachlassverwaltung an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Nachlassverwalter. Auf Mitteilung des Beteiligten zu 3 über die Berichtigung der bekannten Nachlassverbindlichkeiten im Januar 2016 hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. März 2016, nachdem es den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, die Nachlassverwaltung auf, da alle bekannt gewordenen Nachlassverbindlichkeiten berichtigt und der Zweck der Nachlassverwaltung damit erreicht sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der sich darauf beruft, es seien noch nicht alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt. Außerdem sei kein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung gestellt worden. Dem widersprachen die Beteiligten zu 2 und 3. Bei Zweckerreichung sei im Übrigen kein Antrag erforderlich.

Auf einen Hinweis des Beschwerdegerichts vom 30. August 2016 hat der Beteiligte zu 2 vorsorglich beantragt, die Nachlass verwaltung aufzuheben. Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1. Er beantragt, die Beschlüsse des Beschwerdegerichts und des Amtsgerichts aufzuheben.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss unter anderem in ZEV 2017, 264 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1 habe auf den jeweils nachvollziehbaren Vortrag der Gegenseite, dass entweder keine Nachlassverbindlichkeiten mehr möglich seien oder deren Erfüllung gerade an dem Verhalten des Beteiligten zu 1 scheitere, nicht erwidert. Soweit die Erfüllung eines Vergleichs unstreitig am Verhalten des Beteiligten zu 1 scheitere, sei es ihm nach § 242 BGB verwehrt, sich insoweit auf eine offene Nachlassverbindlichkeit zu berufen. Die Aufhebung der Nachlassverwaltung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Beteiligte zu 1 diese nicht beantragt habe. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln sei es nicht erforderlich, dass gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung aller Nachlassgläubiger ein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung notwendig sei und dieser nur durch denjenigen gestellt werden könne, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe. § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG sei von vornherein nicht auf den Fall einer Erledigung des Verfahrenszwecks durch die Erfüllung aller bekannten Nachlassverbindlichkeiten anwendbar. Da die Anordnung der Nachlassverwaltung ein hoheitlicher Eingriff in die Rechtssphäre des oder der Erben sei, folge aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit die Notwendigkeit, diesen Eingriff in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf das erforderliche Maß zu beschränken. Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass die Nachlassverwaltung ursprünglich durch den oder die Erben beantragt worden sei. Denn die Nachlassverwaltung werde für den einzelnen Miterben spätestens dann zu einer rechtlichen Belastung, wenn sie nicht mehr von seinem Willen getragen werde. Hier habe der Beteiligte zu 2 ausdrücklich die Aufhebung der Nachlassverwaltung beantragt. Auch in dem verbleibenden Fall, dass der Alleinerbe die Nachlassverwaltung beantragt habe, sich aber nach Zweckerreichung weigere, die Aufhebung zu beantragen, gelte nichts anderes, da der Erbe in einem solchen Fall evident verfahrensfremde Zwecke verfolgen würde.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Aufhebung der Nachlassverwaltung nicht bereits deshalb unzulässig war, weil der Beteiligte zu 1 sie nicht beantragt hat.

Gemäß § 1981 Abs. 1 BGB ist die Nachlassverwaltung, die eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger darstellt (§ 1975 BGB ), von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. Im Falle einer Erbengemeinschaft kann die Anordnung einer Nachlassverwaltung von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden (§ 2062 Halbsatz 1 BGB ). Dies ist hier geschehen durch den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 25. November 2010, dem der Beteiligte zu 2 am 29. Dezember 2010 zumindest konkludent zugestimmt hat. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann in Verfahren, die - wie hier - nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag erfolgen. Die Frage, ob und gegebenenfalls durch wen bei einer Nachlassverwaltung im Falle der Zwecker reichung ein Aufhebungsantrag gestellt werden muss, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.

aa) Nach einer Auffassung ist ein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung erforderlich, der nur von den Beteiligten gestellt werden kann, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt haben (so OLG Köln ErbR 2015, 100; Jahreis, jurisPR-FamR 10/2015 Anm. 8; Keidel/Engelhardt, FamFG 19. Aufl. § 48 Rn. 16).

Nach anderer Ansicht ist demgegenüber im Falle der Zweckerreichung kein Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung erforderlich. Vielmehr könne dies auch von Amts wegen, ggf. auf Anregung des Nachlassverwalters, erfolgen (so neben dem Beschwerdegericht insbesondere OLG Düsseldorf ZEV 2016, 701 ; OLG Hamm ErbR 2010, 328; Küpper ZEV 2016, 702 , 703; Grav, ZEV 2017, 96 ; jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. Aktualisierung 17. März 2017, § 1988 Rn. 5.1; vgl. auch RGZ 72, 260 , 263 f.).

Schließlich wird die Meinung vertreten, antragsbefugt für die Aufhebung der Nachlassverwaltung sei zumindest jeder am Ausgangsverfahren materiell Beteiligte, mithin auch ein Miterbe oder Nachlassgläubiger (vgl. OLG Celle ZEV 2017, 95 ; MünchKomm-FamFG/Ulrici, 2. Aufl. § 48 Rn. 17; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG 3. Aufl. § 48 Rn. 11; Bahrenfuss/Rüntz, FamFG 3. Aufl. § 48 Rn. 14; Staudinger/Dobler, BGB (2016) § 1988 Rn. 15; Floeth, RPfleger 2015, 478, 479; in diese Richtung auch MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1988 Rn. 4 Fn. 19; Rojahn in Burandt/Rojahn, Erbrecht 2. Aufl. § 48 FamFG Rn. 4).

bb) Nach zutreffender Ansicht kommt eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies ist hier durch den Beteil igten zu 2 als Miterben geschehen. Den gesetzlichen Regelungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Aufhebung der Nachlassverwaltung auch im Falle der Zweckerreichung nur für den Fall in Betracht kommt, dass der ursprüngliche Antragsteller den Antrag stellt.

Die Nachlassverwaltung stellt eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger dar. Auf sie sind daher die allgemeinen Vorschriften über die Nachlasspflegschaft anzuwenden, soweit dem nicht der Zweck der Nachlassverwaltung entgegensteht (RGZ 135, 305 , 307; MünchKomm-BGB/Küpper, 7. Aufl. § 1975 Rn. 3). Die Nachlasspflegschaft ist nach § 1919 BGB aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. Zwar kann die Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB anders als die Nachlassverwaltung auch von Amts wegen angeordnet werden. Hieraus folgt aber nicht, dass für den Fall der Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung die Wertung des § 1919 BGB keine Anwendung fände. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen zur Nachlassverwaltung, etwa in § 1988 BGB , abschließenden Charakter hätten, sind nicht ersichtlich. Wenn nach § 1988 Abs. 2 BGB die Nachlassverwaltung aufgehoben werden kann, sobald sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist, so ist nicht ersichtlich, warum dies für den Wegfall des Grundes für die Anordnung der Nachlassverwaltung infolge Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger nicht ebenfalls gelten sollte. Vielmehr hat der Nachlassverwalter, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind, gemäß § 1986 Abs. 1 BGB den Nachlass den Erben auszuantworten.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Nachlassverwaltung einen hoheitlichen Eingriff in das Recht der Erben auf (gemeinschaftliche ) Verwaltung des Nachlasses darstellt. Entsprechend bestimmt § 2062 Halbsatz 1 BGB für den hier anwendbaren Fall der Erbengemeinschaft, dass die Anordnung einer Nachlassverwaltung von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden kann. Hieraus folgt im Umkehrsc hluss indessen nicht, dass auch die Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung nur durch die Erben gemeinschaftlich beantragt werden könnte. Anderenfalls würde dem ursprünglichen Antragsteller trotz Zweckerreichung die Möglichkeit eröffnet, die übrigen Miterben mit einer sinnentleerten Nachlassverwaltung zu belasten und zu blockieren (vgl. jurisPK-BGB/Klinck, 8. Aufl. Aktualisierung 17. März 2017, § 1988 Anm. 5.1). Dies hätte einen unverhältnismäßigen hoheitlichen Eingriff in das Recht der Erben auf eigene Verwaltung und Nutzung des Nachlasses zur Folge.

Dem steht auch § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht entgegen. Dieser regelt lediglich, dass in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag möglich ist. Im Falle der Nachlassverwaltung bedeutet dies, dass der Antrag durch einen der am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten gestellt werden kann, hier also durch den Beteiligten zu 2 als Miterben. Soweit es in der Gesetzesbegründung heißt, § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG bestimme, dass eine Abänderung im Antragsverfahren nur auf Antrag des ursprünglichen Antragstellers erfolgen könne (BT-Drucks. 16/6308, S. 198), findet sich diese Beschränkung auf den ursprünglichen Antragsteller im Wortlaut von § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht wieder. Eine Rechtfertigung, warum nur der ursprüngliche Antragsteller berechtigt sein soll, die Aufhebung oder Abänderung zu beantragen, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Vielmehr muss es in Fällen der Nachlassverwaltung jedenfalls möglich sein, dass bei Erreichen ihres Zwecks durch Befriedigung der Nachlassgläubiger einer der am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten einen entsprechenden Aufhebungsantrag stellt.

Nicht entschieden werden muss hier die weitere Frage, ob eine Aufhebung der Nachlassverwaltung von Amts wegen auch ohne Antrag eines am Ausgangsverfahren materiell Berechtigten in Betracht kommt, etwa im Falle des die Nachlassverwaltung ursprünglich beantragenden Alleinerben oder eines Antrages mehrerer Miterben, von denen keiner einen Aufhebungsantrag stellt. Ein derartiger Fall liegt hier - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht vor. Somit kann offen bleiben, ob - wie das Beschwerdegericht annimmt - auch in diesen Fällen eine Aufhebung der Nachlassverwaltung bei Verfolgung evident verfahrensfremder Zwecke in Betracht kommt. Hier hat jedenfalls der Beteiligte zu 2 als Miterbe und Berechtigter des Ausgangsverfahrens einen Aufhebungsantrag gestellt.

b) Das Beschwerdegericht hat schließlich rechtsfehlerfrei im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Nachlassverwaltung wegen zwischenzeitlich eingetretener Zweckerreichung nicht mehr vorliegen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Soweit sich diese darauf beruft, der Beteiligte zu 1 habe geltend gemacht, es seien noch Steuerverbindlichkeiten zu begleichen, hat das Beschwerdegericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, da ss der Beteiligte zu 1 auf den spezifizierten Vortrag der anderen Beteiligten nicht bzw. nicht mit Substanz erwidert hat. Namentlich der Beteiligte zu 3 hat durch Vorlage eines Schreibens der Steuerberater vom 7. April 2016 darauf hingewiesen, dass Steuerverbindlichkeiten nur noch für die Erben auf privater Ebene und nicht mehr für die Erbengemeinschaft in Frage kommen können. Das Nachlassgericht hat auch nicht gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG verstoßen, da keine greifbaren Anhaltspunkte für ein Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten in Gestalt von Steuerschulden ersichtlich waren. Das Schreiben der Steuerberater vom 7. April 2016 bezog sich namentlich auf Bescheide für die Jahre 2012 und 2013 sowie die Steuererklärung 2014, mithin auf einen Zeitraum mehrere Jahre nach dem Erbfall.

Ohne Erfolg beruft sich der Beteiligte zu 1 ferner darauf, es seien noch Nachlassverbindlichkeiten gegenüber dem für den Nachlass tätigen Hausmeister zu erfüllen. Der Rechtsstreit mit dem Hausmeister ist dur ch einen gerichtlichen Vergleich beendet worden. Soweit dieser noch nicht vollständig erfüllt wurde, hat der Beteiligte zu 3 darauf verwiesen, die Nebenkostenabrechnungen 2009 und 2010 hätten nur deshalb nicht erstellt werden können, weil der Beteiligte zu 1 die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt habe. Soweit das Beschwerdegericht dieses Verhalten des Beteiligten zu 1 als treuwidrig gemäß § 242 BGB gewertet und ihm daher verwehrt hat, sich auf eine noch offene Nachlassverbindlichkeit zu berufen, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beteiligte zu 1 kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, der Beteiligte zu 3 habe wegen Nichtausführbarkeit einer Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1986 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Gläubiger Sicherheit zu leisten. Diese Vorschrift dient dem Gläubigerschutz und nicht dazu, einen Miterben, der die Ausführung einer Verbindlichkeit des Nachlasses verweigert, auf diesem Wege die Möglichkeit zu eröffnen, die Aufhebung der Nachlassverwaltung zu verhindern.

Schließlich beruft sich die Rechtsbeschwerde unzutreffend darauf, hinsichtlich des Versicherungsschadens fehle es unter Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 576 Abs.3 ZPO an einer Begründung des Beschwerdegerichts, warum dieser nicht als noch zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeit anzusehen sei. Dabei übersieht sie, dass der Beteiligte zu 3 dargelegt hat, der Versicherer habe die Stromkosten, die der Beteiligte zu 1 im Rahmen eines Versicherungsschadens aus dem Jahre 2012 geltend gemacht hatte, im Kulanzwe ge erstattet. Hierauf hat der Beteiligte zu 1 nicht mehr reagiert.

Vorinstanz: AG Hattingen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 VI 399/10
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 W 237/16
Fundstellen
FamRZ 2017, 1619
MDR 2017, 1004
NJW-RR 2017, 1034