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BGH - Entscheidung vom 24.08.2017

3 StR 192/17

Normen:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 3 StR 192/17

DRsp Nr. 2017/14559

Anstiftung zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl; Änderung des Schuldspruchs auf die Revision; Wegfall der verhängten Einzelstrafe

Wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte nicht wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls, sondern wegen Anstiftung zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt wird, so ist der Rechtsfolgenausspruch davon nicht betroffen, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung von einer Anstiftung zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl ausgegangen ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. November 2016 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.B.24. der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchdiebstahl verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, der Anstiftung zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl, des Diebstahls in 34 Fällen, versuchten Diebstahls in drei Fällen, Computerbetruges in drei Fällen und versuchten Computerbetruges schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen, Anstiftung zum Wohnungseinbruchdiebstahl, Diebstahls in 34 Fällen, versuchten Diebstahls in drei Fällen sowie wegen Computerbetruges in drei Fällen und versuchten Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II.B.24. der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe.

2. Im Fall B.II.37. der Urteilsgründe hat der Senat den Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte - wie auch das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend ausführt - der Anstiftung zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist. Der Rechtsfolgenausspruch ist davon nicht betroffen, weil das Landgericht auch bei der Strafzumessung von einer Anstiftung zum versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl ausgegangen ist.

3. Die Überprüfung aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler im Schuld- und Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Entfallen der Einzelstrafe hinsichtlich der Tat II.B.24. der Urteilsgründe lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des straffen Zusammenzuges der verhängten Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Strafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 08.11.2016