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BGH - Entscheidung vom 24.01.2017

KZR 60/16

Normen:
AEG § 2 Abs. 1
BGB § 315 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen KZR 60/16

DRsp Nr. 2017/2227

Anspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens gegenüber der Deutschen Bahn auf Rückzahlung erhöhter Entgelte für die Stornierung von Trassenbestellungen; Aussetzung eines Kartellverfahrens vor dem BGH bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Dem Europäischen Gerichtshof wurde hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von einem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt entspreche nicht billigem Ermessen.

Tenor

Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-344/16 ausgesetzt.

Normenkette:

AEG § 2 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ;

Gründe

I. Die beklagte DB Netz AG, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz ( AEG ). Sie unterhält nahezu das gesamte Schienennetz in Deutschland. Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt dieses Netz im Rahmen des Schienengüterverkehrs. Die Parteien streiten über die Höhe des Entgelts wegen der Stornierung von Trassenbestellungen.

Grundlage der Nutzung des Schienennetzes der Beklagten durch die Klägerin war der "Vertrag über die Nutzung der Nord-Süd Güterschnellverkehrstrassen" vom 24./26. September 2001. Hinsichtlich der Entgelte für die Trassen war in diesem Infrastrukturnutzungsvertrag bestimmt, dass Grundlage der Entgeltberechnung der Beklagten die jeweils gültige Trassenpreisliste oder Anlagenpreisliste ist. Die Trassenpreisliste, auch Trassenpreissystem (TPS) genannt, wird von der Beklagten ohne Mitwirkung der Eisenbahnverkehrsunternehmen fortlaufend, mit Wirkung jeweils für eine Netzfahrplanperiode (Kalenderjahr), gestaltet und veröffentlicht.

Mit dem Trassenpreissystem 2008 (TPS 2008) erhöhte die Beklagte die Entgelte für die Stornierung von Trassenbestellungen. Erst zum Fahrplanwechsel im Dezember 2011 nahm die Beklagte die Erhöhungen der Stornierungsentgelte zurück. Mit der Klage begehrt die Klägerin - gestützt auf § 315 Abs. 3 BGB - die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge für die Jahre 2009 bis 2011 in Höhe von 254.258,42 €.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

II. Das Verfahren ist entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-344/16 auszusetzen.

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Juni 2016 in dem Verfahren KZR 12/15 hinsichtlich der Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75 vom 15. März 2001, S. 29 ff.) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV vorgelegt:

(1)

Ist eine nationale Vorschrift, nach der der Nutzer einer Eisenbahninfrastruktureinrichtung, der vor einem Zivilgericht von dem Infrastrukturbetreiber auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Anspruch genommen wird oder die Rückzahlung gezahlten Nutzungsentgelts begehrt, geltend machen kann, das von dem Infrastrukturbetreiber festgesetzte Entgelt entspreche nicht billigem Ermessen, mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Unabhängigkeit der Geschäftsführung des Infrastrukturunternehmens (Art. 4 Abs. 1, 4, 5), zu den Grundsätzen der Entgeltfestsetzung (Art. 7 bis 12) und zu den Aufgaben der Regulierungsstelle (Art. 30) vereinbar?

(2)

Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine nationale Vorschrift mit den genannten Vorschriften der Richtlinie vereinbar, nach der das Gericht, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass das festgesetzte Entgelt nicht der Billigkeit entspricht, berechtigt und verpflichtet ist, das stattdessen geschuldete Entgelt durch Urteil festzusetzen?

2. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Deshalb kann der Senat unter Beachtung der in Art. 267 Abs. 3 AEUV statuierten Vorlagepflicht keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof der Europäischen Union würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfragen führen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff.). Hieran ändert nichts, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seinerseits das Verfahren C-344/16 (= KZR 12/15) bis nach der Urteilsverkündung in der Rechtssache C-489/15 ausgesetzt hat. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren eher beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; Beschluss vom 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHZ 162, 373 , 378).

3. Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren entsprechend § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff.; BAG, NJW 2011, 1836 Rn. 4 ff.; BFH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - VII R 56/97; BPatG, GRUR 2002, 734 f.).

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen O 11/14
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 3/15