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BGH - Entscheidung vom 04.05.2017

I ZR 114/16

Normen:
BGB § 158 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1
UWG § 3 Abs. 1
UWG § 3 Abs. 2
UWG § 5 Abs. 1 S. 1
UWG § 5 Abs. 2
UWG § 8 Abs. 1 S. 1
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3
EGBGB a.F. Art. 29 Abs. 2

BGH, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen I ZR 114/16

DRsp Nr. 2017/14522

Anspruch des Kunden auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von Reiseleistungen; Ansparen eines Reisewertguthabens durch monatliche Zahlungen; Entlastung von der Verpflichtung zur Zahlung des Reiseentgelts; Wettbewerbrechtliche Einordnung eines Schreibens als irreführende geschäftliche Handlung; Unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche des Kunden aus erworbenen Reisewerten

Unrichtige Angaben bezüglich der Verjährung eines Anspruchs des Kunden auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von Reiseleistungen sind irreführend und daher zu unterlassen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1 ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 ; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1 ; UWG § 3 Abs. 1 ; UWG § 3 Abs. 2 ; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 2 ; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3 ; EGBGB a.F. Art. 29 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten, die D. GmbH, ist durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab 28. Februar 2006 mit "Service- bzw. Verwaltungsdienstleistungen" für die D. S.L. mit Sitz in Palma de Mallorca betraut worden. Mit "Betriebspachtvertrag" vom 20. Dezember 2007 "verpachtete" dieses Unternehmen seinen Kundenstamm an die Beklagte.

Eine in Baden-Württemberg wohnhafte Verbraucherin schloss am 2. Mai 2006 telefonisch über ein Call-Center einen von der Beklagten als "Servicevertrag" bezeichneten Vertrag ab. Vertragspartner der Verbraucherin war dabei entweder die Beklagte oder die D. S.L. Nach dem Vortrag der Beklagten entrichten die Verbraucher aufgrund des "Servicevertrags" monatliche Serviceentgelte, mit denen die Serviceleistungen im Rahmen des Vertrags pauschal abgegolten werden. Dazu gehöre ein Reisewertbonusprogramm zur Berücksichtigung erworbener Reisewerte. Mit den über das Serviceentgelt erworbenen Reisewerten könne der Kunde über das Reisebüro D. R. GmbH bei einer späteren Reisevermittlung Serviceleistungen und Sonderkonditionen in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür sei, dass das Reisebüro für die Reise eine Vermittlungsprovision vom Reiseveranstalter erhalte, was bei Pauschalreisen immer der Fall sei.

Im Streitfall vereinbarte die Kundin bei Vertragsabschluss ein monatliches Serviceentgelt in Höhe von 75 €, wofür sie unter Berücksichtigung der "Sofortrabattierung von 7%" monatlich 69,75 € entrichten musste. Für diese monatlichen Zahlungen wurden der Kundin jeweils 75 Reisewerte gutgeschrieben. In den Jahren 2008, 2009 und 2013 buchte die Kundin Reiseleistungen über das Reisebüro D. R. GmbH, wobei sie zur Bezahlung der gebuchten Leistungen erworbene Reisewerte einsetzen konnte und jeweils ein Reisewert einem Euro entsprach. Dabei wurde zwischen "Veranstalterinkasso" und "Reisebüroinkasso" unterschieden. Beim Reisebüroinkasso entrichtete das Reisebüro das Entgelt an den jeweiligen Leistungserbringer und erhielt den aus Reisewerten zu verrechnenden Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrags. Im Fall des Veranstalterinkassos zahlte die Kundin den Reisepreis an den Leistungserbringer und erhielt unter Abschreibung vom Reisewertbestand einen entsprechenden Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrags.

Jedenfalls von September 2009 bis Juni 2010 erhielt die Kundin auf Briefpapier der D. GmbH mehrere mit "Ihre Salden" überschriebene Aufstellungen, aus denen ihre Einzahlungen und die Bestandsentwicklung ihrer Reisewerte hervorgingen. Die Fußzeilen der Vorderseite dieser Schreiben trugen den Vermerk "handelnd für: R. D GmbH & Co. KG". Außerdem enthielten sie unter anderem den Hinweis:

Wir verweisen insbesondere auf die Verfallklausel gemäß Nr. 15.5.

Die auf der Rückseite der Schreiben abgedruckten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der R. D GmbH & Co. KG (Stand: 01/2008)" lauteten unter Nr. 15.5:

Die nach Maßgabe dieser Bestimmungen entstandenen Reisewerte verfallen jeweils nach Ablauf von 36 Monaten seit ihrer jeweiligen Gutschrift.

Unter dem 18. Juni 2013 erhielt die Kundin von der D. GmbH eine Aufstellung über Serviceentgelte und Reisewerte. Das mehrseitige Schreiben enthielt auf jeder Vorderseite in der Fußzeile wiederum den Vermerk "handelnd für: R. D GmbH & Co. KG". Zudem enthielten alle Vorderseiten den Hinweis:

Wir weisen höflich darauf hin, dass Ihr im Reisewertkonto dokumentierter Anspruch auf Anrechnung der erworbenen Reisewerte auf den Reisepreis einer über die D. R. GmbH gebuchten Reise der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195 , 199 BGB unterliegt. Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Reisewert erworben wurde.

Auf Nachfrage nach der Bedeutung des Hinweises zur Verjährung erhielt die Kundin von der D. GmbH unter dem 18. Juli 2013 ein Schreiben, in dem es heißt:

(...) namens und im Auftrag Ihrer Vertragspartnerin, D.

S.L. (...) Palma de Mallorca, nehmen wir Bezug auf Ihre letzte E-Mail vom 2. Juli 2013.

Auf dem für Sie geführten Reisewertekonto stehen Ihnen gegenwärtig 2.471 Reisewerte zur Verfügung.

Hinsichtlich sämtlicher erworbener Reisewerte haben Sie grundsätzlich im Rahmen der §§ 195 , 199 BGB (Verjährung) einen Anspruch auf Anrechnung auf den Reisepreis einer über das Reisebüro D. R. GmbH (...) gebuchten und angetretenen Reiseleistung.

Als Anspruch verjähren Ihre Reisewerte nach §§ 195 , 199 BGB in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem sie von Ihnen erworben wurden. Eine etwaige vereinbarte Aussetzung des Leistungsbezuges verhindert eine Verjährung Ihrer Reisewerte nicht. Mit Ablauf des Jahres 2013 könnten daher generell alle Ansprüche auf Anrechnung von Reisewerten, die bis Ablauf des Jahres 2010 erworben wurden und keine Anrechnung auf eine zumindest gebuchte Reiseleistung finden, gemäß §§ 195 , 199 BGB verjähren. Dies betrifft im konkreten Fall 146 Reisewerte. (...)

Mit freundlichen Grüßen

D. GmbH

(handelnd für D. S.L.)

Die Klägerin ist der Ansicht, die Angaben der Beklagten in dem Schreiben vom 18. Juni 2013 zur Verjährung der Reisewerte seien irreführend. Sie hat beantragt,

der Beklagten zu untersagen, im Zusammenhang mit der Führung eines "Reisewertkontos", bei dem der Verbraucher durch monatliche Beiträge ("Serviceentgelt") "Reisewerte" anhäuft und diese "Reisewerte" für den Fall einer Reisebuchung auf den Reisepreis angerechnet werden sollen, wobei die "Reisewerte" aus dem jeweiligen Vormonat in den aktuellen Monat übertragen werden, unter Hinweis auf §§ 195 , 199 BGB Abzüge von "Reisewerten" vorzunehmen, die durch monatliche Beiträge im vor-vor-vorletzten Jahr gebildet wurden, wie mit Schreiben an die [namentlich bezeichnete] Verbraucherin vom 18. Juni 2013 für den "Zeitraum 01.06.2006 - 31.05.2013" geschehen:

[es folgt die Einblendung des neunseitigen Schreibens vom 18. Juni 2013].

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, Urteil vom 5. April 2016 - 4 U 138/15, [...]).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3 , 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG begründet. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte müsse sich das Schreiben der D. GmbH vom 18. Juni 2013 als eigene geschäftliche Handlung zurechnen lassen. Dieses Schreiben enthalte irreführende Angaben zum Beginn der Verjährung des Anspruchs der Kundin aus erworbenen Reisewerten und damit zu einem wesentlichen Merkmal der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen. Vertragliche Vereinbarungen zur Verjährung hätten die Parteien nicht getroffen. Nach den danach anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beginne die Verjährung der Ansprüche der Kundin auf Anrechnung von Reisewerten auf das Entgelt gebuchter Reiseleistungen nicht, wie im Schreiben vom 18. Juni 2013 behauptet, mit dem Schluss des Jahres, in dem die jeweiligen Reisewerte erworben würden, sondern erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch aus den Reisewerten von der Kundin geltend gemacht werde. Bei dem Anspruch auf Anrechnung von Reisewerten handele es sich um einen sogenannten verhaltenen Anspruch, bei dem der Schuldner die Leistung nicht erbringen dürfe, bevor sie der Gläubiger verlange.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag der Klägerin zu Recht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und 2 , § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG als begründet erachtet.

1. Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 13 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 16 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting; Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 12 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen). In der Zeit zwischen dem beanstandeten Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 2013 und der vorliegenden Entscheidung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Am Ende des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist mit Bezug auf die irreführende geschäftliche Handlung der Relativsatz angefügt worden "die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.". Diese Änderung beinhaltet im Hinblick darauf, dass schon im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Interessenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 25 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Die Änderungen im Wortlaut des § 3 UWG führten zu einer weitgehenden redaktionellen Angleichung an Art. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG , 35. Aufl., § 3 Rn. 1.8). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus ebenfalls nicht.

2. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht das Schreiben der D. GmbH vom 18. Juni 2013 als geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angesehen. Bei dem zur Durchführung des mit der Kundin abgeschlossenen "Servicevertrags" erstellten Schreiben handelt es sich um eine geschäftliche Handlung. Die Beklagte muss sich dieses Schreiben ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin nach § 161 Abs. 2 , § 125 Abs. 1 HGB zurechnen lassen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte mit dem Schreiben zugunsten eines fremden Unternehmens, etwa der D. S.L., gehandelt hat, da § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch Handlungen zugunsten eines fremden Unternehmens erfasst.

3. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht das beanstandete Schreiben als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG angesehen, weil es unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche der Kundin aus erworbenen Reisewerten enthält.

a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, auf den Servicevertrag sei deutsches Recht anwendbar, selbst wenn die spanische Gesellschaft D. S.L. Vertragspartnerin der Kundin geworden sei. Dies folgt für den im Jahr 2006 abgeschlossenen Vertrag entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ( Rom-I-Verordnung ), sondern aus Art. 29 Abs. 2 EGBGB aF. Die Rom-I-Verordnung gilt nach ihrem Art. 28 nur für nach dem 17. Dezember 2009 abgeschlossene Verträge.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien des Servicevertrags hätten keine vertraglichen Vereinbarungen zur Verjährung der Ansprüche aus den Reisewerten getroffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der R. D GmbH & Co. KG oder der D. S.L. seien nicht Vertragsinhalt geworden. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht beanstandet und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das beanstandete Schreiben der Beklagten enthalte irreführende Angaben zur Verjährung der Ansprüche aus den Reisewerten und damit über wesentliche Merkmale der Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG , hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis ebenfalls stand.

Die Ansprüche aus den Reisewerten verjähren nicht - wie in dem Schreiben angegeben - in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde die Reisewerte erworben hat. Die dreijährige Verjährungsfrist für diese Ansprüche beginnt vielmehr erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kunde erklärt hat, dass die Reisewerte auf die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen. Das folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht daraus, dass es sich bei dem Anspruch auf Einlösung von Reisewerten für eine gebuchte Reiseleistung um einen verhaltenen Anspruch handelt, sondern aus seiner Rechtsnatur als bedingter Anspruch.

aa) Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

bb) Abweichend von der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB kommt es zwar bei verhaltenen Ansprüchen für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, sondern auf den Zeitpunkt seiner Geltendmachung durch den Gläubiger an. Bei dem hier in Rede stehenden Anspruch handelt es sich aber nicht um einen verhaltenen Anspruch.

(1) Ein verhaltener Anspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht erbringen darf, bevor der Gläubiger sie verlangt. Auf solche Ansprüche sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die für die Leihe, die Hinterlegung und die Verwahrung geltenden besonderen Verjährungsregelungen der § 604 Abs. 5 , § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB entsprechend anwendbar. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt für derartige Ansprüche daher erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 29; Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 11 bis 13 mwN). Dadurch soll eine als unbillig empfundene frühere Verjährung solcher Ansprüche verhindert werden.

(2) Der hier in Rede stehende Anspruch des Kunden auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von Reiseleistungen ist kein verhaltener Anspruch, weil er erst mit seiner Geltendmachung durch den Kunden entsteht. Anders als bei einem verhaltenen Anspruch, bei dem das Entstehen des Anspruchs und seine Geltendmachung durch den Gläubiger auseinanderfallen, besteht daher nicht die Gefahr, dass der Anspruch zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung bereits verjährt ist. Es gibt daher keine Veranlassung, den Beginn der Verjährungsfrist für diesen Anspruch nicht nach der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen.

Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts spart der Kunde durch monatliche Zahlungen ein Reisewertguthaben an. Der Erwerb von Reisewerten ist weder zeitlich noch betragsmäßig begrenzt. Die Reisewerte kann der Kunde bei der späteren Buchung von Reiseleistungen dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der Reisewerte entsprechenden Umfang wirtschaftlich von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für diese Reiseleistungen zu entlasten. Dabei ist unerheblich, ob die Entlastung im Rahmen des "Veranstalterinkassos" oder des "Reisebüroinkassos" erfolgt, also ob der den Reisewerten entsprechende Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrags direkt an das Reisebüro gezahlt wird und dessen Forderung gegen den Kunden verringert, oder ob der Kunde den vollen Reisepreis an das Reisebüro zahlt und dann selbst die den Reisewerten entsprechende Erstattung aus dem Servicevertrag erhält. Der Kunde kann sein Reisewertguthaben nach seinen Wünschen für mehr oder weniger teure Reisen verwenden. Wann er welche Reise für welche Zeit bucht und in welchem Umfang er dafür Reisewerte einlöst, ist allein dem Kunden überlassen.

Danach handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung der Reisewerte um einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit in entsprechender Höhe aus dem Abschluss eines bestimmten Reisevertrags. Dieser Anspruch kann nicht bereits mit dem Erwerb von Reisewerten für das Reisewertkonto entstehen, sondern erst durch das auf eine konkrete Reise bezogene spätere Einlösungsbegehren des Kunden. Damit fehlt es an dem für einen verhaltenen Anspruch erforderlichen Auseinanderfallen von Entstehung des Anspruchs und Leistungsbegehren.

cc) Bei dem Anspruch auf Einlösung von Reisewerten handelt es sich vielmehr um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung - dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren - entsteht. Die gemäß § 195 BGB dreijährige Verjährung für diesen Anspruch kann nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnen, in dem er entstanden ist.

Dafür ist unerheblich, dass der Eintritt der Bedingung vom Wollen des Kunden abhängt. Auch für Potestativbedingungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Beginn der Verjährung bis zum Eintritt der Bedingung aufgeschoben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1967 - I ZR 75/64, BGHZ 47, 387 , 389 f.; Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94, ZIP 1995, 1860 , 1864; Urteil vom 22. Januar 1987 - VII ZR 88/85, NJW 1987, 2743 , 2744 f.; Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47 , 51 f.).

dd) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Bestimmung des § 257 Satz 1 BGB im Streitfall kein früherer Verjährungsbeginn.

(1) Nach § 257 Satz 1 BGB kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, Befreiung von einer für diesen Zweck eingegangenen Verbindlichkeit verlangen. Dieser gesetzliche Befreiungsanspruch wird sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit fällig, von der freizustellen ist, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, NJW-RR 2010, 333 Rn. 11 mwN).

(2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, danach beginne im Streitfall die Verjährungsfrist eines Anspruchs des Kunden aus den Reisewerten, bei dem es sich um einen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung in Höhe der verfügbaren Reisewerte handele, sofort mit der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs.

Es kann dahinstehen, ob einer Anwendung des § 257 Satz 1 BGB im Streitfall bereits entgegensteht, dass der vom Kunden dem Reisebüro geschuldete Reisepreis, der mit Reisewerten bezahlt werden soll, keine Aufwendung im Sinne von § 257 Satz 1 BGB darstellt, weil es an einem freiwilligen Vermögensopfer im Interesse eines anderen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1972 - VII ZR 51/72, BGHZ 59, 328 , 329 f.; Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88, NJW 1989, 2816 , 2818; MünchKomm.BGB/Krüger, 7. Aufl., § 256 Rn. 2; Staudinger/Bittner, BGB [2014], § 256 Rn. 5; einschränkend auf "in der Regel fremdnützig" Lorenz in Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB , 42. Edition, Stand 1. Februar 2017, § 256 Rn. 5).

Selbst wenn § 257 Satz 1 BGB im Streitfall (entsprechend) anwendbar wäre, würde die dreijährige Verjährungsfrist eines Anspruchs des Kunden aus den Reisewerten erst mit dem Ablauf des Jahres beginnen, in dem der Kunde erklärt hat, dass verfügbare Reisewerte auf eine Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen.

Die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist - die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung -, entsteht erst mit der konkreten Reisebuchung und der darauf bezogenen Geltendmachung des Anspruchs auf Einlösung von Reisewerten durch den Kunden. Der Anspruch auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit - der Anspruch aus den Reisewerten - kann daher erst mit der Eingehung dieser Verbindlichkeit fällig werden. Selbst wenn der Freistellungsanspruch früher als die Verbindlichkeit entstünde, wäre der Beginn der Verjährung des Freistellungsanspruchs auf den Schluss des Jahres hinausgeschoben, in dem die Verbindlichkeit fällig wird. Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre zwar der Zeitpunkt, zu dem der Freistellungsanspruch entsteht und fällig wird, maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt seine Verjährungsfrist beginnt (§ 199 BGB ). Da es jedoch unbillig wäre, wenn ein Gläubiger seinen Freistellungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verlöre, zu dem die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, noch nicht fällig ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beginn der Verjährung des Freistellungsanspruchs auf den Schluss des Jahres hinausgeschoben, in dem diese Verbindlichkeit fällig wird (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 333 Rn. 11 bis 13; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 21 bis 23; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08, BB 2011, 1807 Rn. 23).

ee) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt es nicht gegen das Gebot interessengerechter Auslegung, die Verjährung der Ansprüche auf Einlösung von Reisewerten erst mit ihrer Geltendmachung beginnen zu lassen.

Die Revision verweist auf Vortrag der Beklagten, wonach diese lediglich Einnahmen aus den Vermittlungsprovisionen mit den Reiseveranstaltern erziele, wenn ihre Kunden Reisen buchten. Deshalb habe sie ein berechtigtes Interesse daran, dass Kunden ihre Reisewerte nicht übermäßig lang anhäuften, sondern regelmäßig nutzten. Vertragsinhalt sei nicht der Reisewerterwerb für besonders kostspielige Reisen.

Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Vertragsinhalt ist indes nicht zu entnehmen, dass Reisewerte nicht für teure Reisen eingesetzt werden sollen. Ein entsprechendes Motiv der Beklagten war für die Verbraucher bei Vertragsabschluss am Telefon nicht erkennbar. Der pauschale Vortrag der Beklagten ist zudem unschlüssig. Bei der Buchung teurer Reisen wird eine entsprechend höhere Provision gezahlt als bei billigeren Reisen. Es leuchtet kaum ein, warum es dann allein interessengerecht sein soll, dass ein Reisepreis nicht mehr als 3.600 € beträgt, also dem Betrag entspricht, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts üblicherweise auf Basis der von der Beklagten zur Verjährung vertretenen Ansicht höchstens angespart werden könnte. Zudem ist nach der Lebenserfahrung zu erwarten, dass das Ansparverhalten der Kunden der Beklagten unterschiedlich sein wird. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der überwiegende Teil der Kunden große Summen für teure Reisen ansparen wird. Auch ist nicht ersichtlich, dass Zielgruppe der Beklagten gerade die wohlhabenden Nachfrager teurer Reisen sind. Im Übrigen liegt es allein an der Beklagten, gegebenenfalls ihr Geschäftsmodell zu überprüfen und anzupassen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Von Rechts wegen

Verkündet am: 4. Mai 2017

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 120/13
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 138/15