BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 5 StR 167/17
DRsp Nr. 2017/9286
Anrechnung einer in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 07.11.2016
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