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BGH - Entscheidung vom 05.09.2017

2 StR 565/16

Normen:
StGB § 212

BGH, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 2 StR 565/16

DRsp Nr. 2017/13303

Anrechnung der in Belgien erlittenen Auslieferungshaft i.R.e. Verurteilung wegen Totschlags

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. April 2016 wird mit der Maßgabe, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 212 ;
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 12.04.2016