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BGH - Entscheidung vom 04.05.2017

2 StR 30/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 111d Abs. 1 S. 1
GVG § 121 Abs. 1 Nr. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 269

BGH, Beschluss vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 2 StR 30/17

DRsp Nr. 2017/6718

Anordnung des dinglichen Arrests sichergestellten Bargelds zur Sicherung der Verfahrenskosten; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen strafgerichtliche Arrestanordnungen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Anordnung des dinglichen Arrests von 975 Euro sichergestellten Bargelds zur Sicherung der Verfahrenskosten gemäß § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO , die das Landgericht rechtsfehlerhaft in den Urteilstenor aufgenommen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Strafgerichtliche Arrestanordnungen ergehen durch Beschluss (vgl. MünchKomm/Bittmann, StPO , 2014, § 111e Rn. 6; LR/Johann, StPO , 26. Aufl., § 111e Rn. 4), gegen den eine Beschwerde statthaft ist (vgl. KK-StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111e Rn. 20). Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist im vorliegenden Regelungszusammenhang auch nicht für den Fall vorgesehen, dass die Strafsache beim Revisionsgericht anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2016 - 2 StR 9/15).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 111d Abs. 1 S. 1; GVG § 121 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanz: LG Gera, vom 05.10.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 269