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BGH - Entscheidung vom 06.04.2017

AK 17/17

Normen:
StPO § 112 Abs. 3
StPO § 121
StPO § 122
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 129a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4
StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen AK 17/17

DRsp Nr. 2017/5425

Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft; Dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: "Islamischer Staat"); Vorliegen des Haftgrunds der Schwerkriminalität

Ein dringender Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung begründet die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft auch über 6 Monate hinaus. Verfügt der Angeschuldigte, der ausschließlich im Auftrag des IS nach Deutschland kam, um hier einen Anschlag zu begehen, über keine tragfähigen sozialen Bindungen mit ausreichend fluchthemmendem Gewicht, liegt es nahe, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem Strafverfahren entziehen wird.

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 3 ; StPO § 121 ; StPO § 122 ; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 129a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 ; StGB § 129b Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I.

Die Angeschuldigten C. und B. wurden am 2. Juni 2016 festgenommen und befinden sich seitdem aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2016 ( 2 BGs 355/16 betreffend den Angeschuldigten C. sowie 2 BGs 354/16 betreffend den Angeschuldigten B. ) in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte A. stellte sich am 1. Februar 2016 den französischen Behörden und wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 2016 ( 2 BGs 356/16) am 29. September 2016 nach Deutschland überstellt; seitdem befindet er sich ebenfalls in Untersuchungshaft.

Gegenstand der Haftbefehle ist im Wesentlichen der Vorwurf, die Angeschuldigten hätten sich als Mitglieder (C. und A. ) an der Gruppierung "Islamischer Staat" (im Folgenden: IS) und damit an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB ) und Totschlag (§ 212 StGB ) sowie gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB und Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen zu begehen, bzw. diese Vereinigung unterstützt (B. ), strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4 (im Hinblick auf B. außerdem Abs. 5 Satz 1), § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB ; den Angeschuldigten C. und B. wird überdies vorgeworfen, sich zugleich mit einem anderen verabredet zu haben, ein Verbrechen (Mord, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und vorsätzlicher unerlaubter Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe) zu begehen, strafbar gemäß §§ 211 , 308 Abs. 1 und 3 , § 30 Abs. 2 , § 52 StGB , § 1 Abs. 1 , § 2 Abs. 2 , § 22a Abs. 1 Nr. 2 KWKG i.V.m. Nr. 29c der Kriegswaffenliste.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 ( AK 63 - 65/16) hinsichtlich der Angeschuldigten C. und B. die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet. Wegen der den Angeschuldigten mit den Haftbefehlen zur Last gelegten Taten sowie - im Hinblick auf C. und A. - wegen weiterer Vorwürfe hat der Generalbundesanwalt unter dem 23. Februar 2017 vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Anklage erhoben. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 6. März 2017 den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich erachtet.

II.

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate (bezüglich der Angeschuldigten C. und B. ) bzw. sechs Monate (hinsichtlich des Angeschuldigten A. ) hinaus liegen vor.

1. Die Angeschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen vorgeworfenen Taten - der Angeschuldigte B. zumindest der ihm darin zur Last gelegten Verbrechensverabredung - dringend verdächtig. Hinsichtlich der Angeschuldigten C. und B. nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Anklageschrift und seine Haftfortdauerentscheidung vom 15. Dezember 2016, deren Gründe unvermindert fortgelten. Betreffend den Angeschuldigten C. tragen bereits die ihm mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft; eines Eingehens auf den darüber hinaus mit der Anklageschrift gegen ihn erhobenen Tatvorwurf bedarf es daher nicht.

Im Hinblick auf den Angeschuldigten A. gilt Folgendes:

a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.

Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (im Folgenden: ISIG) in "Islamischer Staat" umbenannte - wodurch sie von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm -, hat der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitterkanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zielen auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sehen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.

bb) Der Angeschuldigte A. schloss sich im März 2014 in Syrien dem damaligen ISIG an. Anschließend wurde er bei einem Treffen, das in Raqqa stattfand und an dem verschiedene Führungspersonen des ISIG teilnahmen, unter anderem T. , Am. und L. , damit beauftragt, ein Sprengstoffattentat in der Altstadt von Düsseldorf durchzuführen. Er erhielt insoweit nähere Instruktionen anhand einer Karte, die ein deutscher Staatsangehöriger namens H. skizzierte. Dieser hatte früher in der Nähe des Düsseldorfer Hauptbahnhofs gelebt und fungierte mittlerweile als enger Mitarbeiter von T. . Anhand der Skizze arbeiteten Am. und T. Grundzüge des geplanten Anschlags aus, die letzten Entscheidungen sollten jedoch A. überlassen bleiben. Er sollte insbesondere über den Tatzeitpunkt sowie die Details der Tatausführung befinden. Bei der Tat sollten Mitglieder einer sog. Schläferzelle mitwirken, die zu diesem Zweck nach Deutschland reisen sollten.

Der Angeschuldigte C. wurde A. unterstellt und angewiesen, dessen Befehlen zu gehorchen. Er erhielt den Auftrag, sich als ein Mitglied der Schläferzelle nach Deutschland zu begeben und sich dort nach näheren Anweisungen von A. an dem Anschlag zu beteiligen. Zu diesem Zweck erhielt er von Mitgliedern des IS einen verfälschten syrischen Ausweis. C. reiste anschließend zunächst im Mai 2014 in die Türkei, von dort im Juli 2015 nach Griechenland und schließlich weiter nach Berlin. Von dort aus nahm er telefonisch Kontakt mit A. auf, der sich schon seit März 2015 in Deutschland aufhielt, um diesem zu signalisieren, dass er in Deutschland eingetroffen sei und deshalb zur Ausführung des Anschlags bereit stehe.

A. hatte sich zwischenzeitlich ein Bild von den Örtlichkeiten in der Düsseldorfer Altstadt gemacht und die Einzelheiten des geplanten Anschlags festgelegt. Nachdem C. in Düsseldorf eingetroffen war, setzte A. ihn von den Einzelheiten des Tatplans in Kenntnis. In der Folgezeit rekrutierten beide den in Düsseldorf lebenden Angeschuldigten B. , indem sie ihn im Rahmen von persönlichen Gesprächen davon überzeugten, bei der Ausführung des Anschlags, dessen Einzelheiten sie ihm erläuterten, als Selbstmordattentäter mitzuwirken.

Der gesondert verfolgte K. , der sich spätestens im Oktober 2014 dem IS angeschlossen hatte, übernahm in der Folgezeit von L. den Auftrag, sich als Angehöriger der Schläferzelle nach Deutschland zu begeben, deren Mitglieder sich an dem Anschlag in der Düsseldorfer Altstadt beteiligen sollten; er sollte insbesondere die für den Anschlag benötigten Sprengwesten herstellen.

Zu diesem Zweck reiste er im Oktober 2014 nach Deutschland. Hier nahm er über Facebook Kontakt zu A. auf. Im Rahmen des Chat-Verkehrs erörterten sie die Einzelheiten des geplanten Anschlags und A. forderte K. auf, die für die Ausführung der Tat benötigten Sprengstoffe bereit zu halten. Schließlich verabredeten sie sich Ende Januar 2016 für den 10. Februar 2016 zu einem persönlichen Treffen in Heidelberg, um dort insbesondere über die Lagerung der Sprengstoffe und deren Transport nach Düsseldorf zu beratschlagen. Das Treffen kam dann nicht mehr zustande, weil A. sich Anfang Februar 2016 in Paris den französischen Ermittlungsbehörden stellte.

b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die terroristische Vereinigung IS auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des Bundeskriminalamtes und Gutachten des Sachverständigen Dr. S. . Hinsichtlich der dem Angeschuldigten A. zur Last gelegten Tat ergibt er sich im Wesentlichen aus seinen eigenen Angaben, die durch die Auswertung von Telekommunikationsdaten, insbesondere diverser Facebook-Profile, weitgehend bestätigt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den gegen ihn ergangenen Haftbefehl und die Anklageschrift Bezug genommen.

c) Danach hat sich der Angeschuldigte A. mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied am IS und damit an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB . Bereits dies trägt die Fortdauer der Untersuchungshaft, so dass es eines Eingehens auf die weiteren, mit der Anklageschrift gegen den Angeschuldigten A. erhobenen Vorwürfe nicht bedarf.

d) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern des IS liegt vor.

2. Bei allen drei Angeschuldigten besteht jedenfalls der den Haftbefehlen zugrunde liegende Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO ). Hinsichtlich der Angeschuldigten C. und B. nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Haftfortdauerbeschluss vom 15. Dezember 2016. Umstände, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten, sind im weiteren Verfahrensverlauf nicht hervorgetreten.

Auch der Angeschuldigte A. hat schon im Falle seiner Verurteilung wegen der ihm mit dem Haftbefehl vorgeworfenen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen; dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen.

A. verfügt in Deutschland über keine tragfähigen sozialen Bindungen mit ausreichend fluchthemmendem Gewicht. Sein einziger naher Angehöriger, der sich - auf asylrechtlicher Grundlage - ebenfalls im Bundesgebiet aufhält, ist sein Bruder Ab. ; seine Frau und seine Tochter leben in Syrien. Seinen Angaben zufolge kam A. ausschließlich mit dem Ziel nach Deutschland, hier im Auftrag des IS einen Anschlag zu begehen. In Anbetracht dessen liegt es nahe, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem Strafverfahren entziehen wird.

Zumindest begründen die genannten Umstände die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten A. vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO , 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) auf den Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO zu stützen ist.

Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO sind aus den oben genannten Gründen nicht erfolgversprechend.

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate (bezüglich der Angeschuldigten C. und B. ) bzw. sechs Monate (hinsichtlich des Angeschuldigten A. ) hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO ) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

Das Verfahren weist einen hohen Grad an Komplexität auf. Es richtet sich gegen mehrere Angeschuldigte und hat vielfältige Auslandsbezüge. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts sind diverse Rechtshilfeersuchen erforderlich gewesen, unter anderem an die Vereinigten Staaten von Amerika, die Niederlande, Belgien, Algerien und die Türkei, die teilweise noch nicht erledigt sind. Die Auswertung zahlreicher sichergestellter Beweismittel, insbesondere der auf verschiedenen Mobiltelefonen gespeicherten Daten, hat wegen deren Umfangs erhebliche Zeit in Anspruch genommen, zumal die gespeicherten Texte und Chatverläufe nahezu vollständig in arabischer Sprache verfasst waren und deshalb zunächst haben übersetzt werden müssen. Die Übersetzung hat erst Ende Februar 2017 abgeschlossen werden können. Seit der letzten Haftprüfung durch den Senat im Dezember 2016 im Hinblick auf die Angeschuldigten C. und B. sind außerdem noch 13 Zeugen zu vernehmen gewesen.

Gleichwohl ist bereits unter dem 23. Februar 2017 Anklage erhoben worden. Die Anklageschrift ist am 3. März 2017 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen. Die Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat noch am selben Tag die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger der Angeschuldigten verfügt; den Angeschuldigten ist die Anklageschrift zunächst in deutscher Sprache übersandt worden. Da die Angeschuldigten der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist zugleich die Übersetzung der Anklageschrift in die arabische Sprache in Auftrag gegeben worden; die Übersetzung soll bis zum 6. April 2017 vorliegen.

In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang - im Hinblick auf die Angeschuldigten C. und B. auch seit der letzten Haftprüfung durch den Senat - mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den Vorwürfen, die mit den Haftbefehlen gegen die Angeschuldigten erhoben worden sind, und der im Falle ihrer Verurteilung zu erwartenden Strafen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO ).