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BGH - Entscheidung vom 09.08.2017

5 StR 308/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 5 StR 308/17

DRsp Nr. 2017/12136

Anordnung der Aufrechterhaltung der Maßregel der Sicherung und Besserung aus dem einbezogenen Strafbefehl

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Oktober 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Aufrechterhaltung der Maßregel der Sicherung und Besserung aus dem einbezogenen Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst - vom 8. Mai 2015 - 902 Cs 736 Js 60031/14 - entfällt. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 27.10.2016