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BGH - Entscheidung vom 23.03.2017

2 StR 59/17

Normen:
StPO § 460
StPO § 462 Abs. 3

Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 268

BGH, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 2 StR 59/17

DRsp Nr. 2017/6243

Anforderungen an eine Zuständigkeit des BGH als Revisionsinstanz gegen einen als "Urteil" bezeichneten Beschluss des erstinstanzlichen Landgerichts

Tenor

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den als "Urteil" bezeichneten Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2016 nicht zuständig.

Das Rechtsmittel wird zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Köln abgegeben.

Normenkette:

StPO § 460 ; StPO § 462 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. Oktober 2015 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16 - dieses Urteil aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. November 2012 unterblieben war, verbunden mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460 , 462 StPO zu treffen ist. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist als unbegründet verworfen worden.

Das Landgericht hat eine erneute Hauptverhandlung durchgeführt und durch Urteil entschieden, dass es bei der im Urteil vom 23. Oktober 2015 ausgesprochenen Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verbleibe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die er mit der - nicht näher ausgeführten - Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

II.

Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten nicht berufen. Nach dem o.g. Beschluss des Senats hatte das Landgericht ausschließlich über die Frage der Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach §§ 460 , 462 StPO zu entscheiden. Der Sache nach handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluss nach § 460 StPO , gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO gegeben ist; ohne Bedeutung ist, dass sich die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 228/98 - unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242 , 243; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462 Rn. 4). Das Rechtsmittel war daher zur weiteren Sachbehandlung an das zuständige Oberlandesgericht Köln abzugeben.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 18.10.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2019, 268