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BGH - Entscheidung vom 14.09.2017

4 StR 303/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 56f Abs. 3 S. 2
StGB § 58 Abs. 2 S. 2

BGH, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 4 StR 303/17

DRsp Nr. 2017/15459

Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; Anrechnung von zur Erfüllung von Bewährungsauflagen aus einer früheren Verurteilung erbrachten Leistungen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 12. Dezember 2016 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StGB § 56f Abs. 3 S. 2; StGB § 58 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts P. vom 11. Februar 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wann die Geldstrafe von 50 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 14. August 2015 erledigt worden ist. Sollte die Geldstrafe nicht oder nach der Verkündung des Urteils vom 11. Februar 2016 erledigt worden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369 , 370), wäre sie in die Gesamtstrafe einzubeziehen, denn sowohl die dem Urteil des Amtsgerichts P. vom 11. Februar 2016 zugrunde liegende Tat als auch die Taten II.2 und II.3 aus dem angefochtenen Urteil sind vor dem 14. August 2015 begangen worden.

Die Anrechnung von Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Bewährungsauflagen aus der Verurteilung vom 11. Februar 2016 erbracht hat (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ), ist im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 2 StR 256/07).

Vorinstanz: LG Zweibrücken, vom 12.12.2016