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BGH - Entscheidung vom 27.04.2017

I ZB 61/15

Normen:
ZPO § 1061 Abs. 1 S. 1
UNÜ Art. 3 S. 1
UNÜ Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) Hs. 1 1.-2. Fall

BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - Aktenzeichen I ZB 61/15

DRsp Nr. 2017/9427

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche; Feststellung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs im Inland; Zahlungsbegehren für die Lieferung von Produkten nach der Schiedsgerichtsordnung des Korean Commercial Arbitration Board

Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Danach erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 29. Juni 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 212.774,47 €.

Normenkette:

ZPO § 1061 Abs. 1 S. 1; UNÜ Art. 3 S. 1; UNÜ Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) Hs. 1 1.-2. Fall;

Gründe

I. Die Parteien schlossen am 20. März 2009 eine Vertriebsvereinbarung, mit der die Antragstellerin der Antragsgegnerin das alleinige Vertriebsrecht für bestimmte medizinische Produkte in Deutschland einräumte. Die Vereinbarung enthält folgende Schiedsklausel:

All disputes, controversies or differences which may arise between the parties, out of or in relation to or in connection with this Agreement, or for the breach thereof, shall be finally settled by arbitration in Seoul, Korea, in accordance with the Commercial Arbitration Rules of the Korean Commercial Arbitration Board under the laws of Korea. The award rendered by the arbitrators shall be final and binding upon both parties concerned.

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Wege der Schiedsklage bei einem Schiedsgericht mit Sitz in Seoul nach der Schiedsgerichtsordnung des Korean Commercial Arbitration Board auf Zahlung für die Lieferung von Produkten in Anspruch. Die Antragsgegnerin rügte die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Sie behauptete, ihr Vertragspartner für die in Rede stehenden Geschäfte sei nicht die Antragstellerin, sondern deren Tochtergesellschaft W. International Trading Corporation (W. ITC) gewesen. Die Antragsgegnerin begehrte von der Antragstellerin widerklagend Schadensersatz wegen Lieferverzugs, Mängeln und unberechtigter Vertragskündigung.

Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 212.774,47 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, und die Widerklage abgewiesen.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht vollstreckbar ist.

Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Dagegen hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihren Zurückweisungsantrag und ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO ) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).

1. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121 ). Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

2. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass kein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 Fall 1 und 2 UNÜ vorliegt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert.

a) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 Fall 1 und 2 UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt.

b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Schiedsspruch betreffe eine Streitigkeit, in der die Antragstellerin ihre mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich auf die Belieferung mit Produkten stütze, die Gegenstand der Vertriebsvereinbarung seien. Der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die in Rede stehenden Verträge nicht mit der Antragstellerin geschlossen, sondern mit deren Tochtergesellschaft W. ITC, so dass allenfalls dieser Vergütungsansprüche zustehen könnten, berühre nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die von der Antragstellerin geltend gemachten und auf die Vertriebsvereinbarung gestützten Zahlungsansprüche, sondern die Aktivlegitimation der Antragstellerin und damit die materielle Begründetheit der Schiedsklage.

c) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen; die Rechtssache hat insoweit auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insoweit eine Senatsentscheidung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Annahme des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin könne sich darüber hinaus nach Treu und Glauben (§ 242 BGB ) wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung berufen und die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erheben, weil sie das Verfahren aktiv betrieben und Sachanträge gestellt habe, einer rechtlichen Nachprüfung standhielte und eine Entscheidung des Senats erforderte.

aa) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die Bejahung der Entscheidungsbefugnis durch das Schiedsgericht ungeprüft hingenommen habe und den Einwendungen der Antragsgegnerin nicht nachgegangen sei. Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht die Beurteilung des Schiedsgerichts zu dessen Entscheidungsbefugnis nicht ungeprüft übernommen und das entgegenstehende Vorbringen der Antragsgegnerin nicht für unbeachtlich erklärt. Das Oberlandesgericht hat den Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die in Rede stehenden Verträge nicht mit der Antragstellerin geschlossen, sondern mit deren Tochtergesellschaft W. ITC, nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in Erwägung gezogen. Es hat diesen Einwand nicht wegen einer vermeintlichen Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts für unbeachtlich gehalten; vielmehr hat es den Einwand als unbegründet erachtet, weil er nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die materielle Begründetheit der Schiedsklage betreffe.

bb) Der angefochtene Beschluss beruht daher - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht auf dem unausgesprochenen Obersatz, die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit sei bindend und könne nicht überprüft werden; er verstößt damit nicht gegen den Grundsatz, dass die endgültige Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts den staatlichen Gerichten vorbehalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 10 mwN).

cc) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Annahme des Oberlandesgerichts, das Vorbringen der Antragsgegnerin betreffe lediglich die Aktivlegitimation der Antragstellerin und sei nicht geeignet, eine Kompetenzüberschreitung des Schiedsgerichts zu belegen, sei unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar, sondern vielmehr (objektiv) willkürlich. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts beruht auf einer vertretbaren Auslegung der Schiedsklausel und verstößt daher nicht gegen das Willkürverbot. Die Schiedsklausel erfasst nach ihrem Wortlaut nicht nur Streitigkeiten, die zwischen den Parteien aus der Vertriebsvereinbarung entstehen, sondern auch Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf oder in Zusammenhang mit der Vertriebsvereinbarung. Das lässt eine Auslegung zu, wonach die Klausel auch Streitigkeiten über von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin erhobene Ansprüche erfasst, die nicht unmittelbar auf der zwischen den Parteien geschlossenen Vertriebsvereinbarung beruhen, sondern lediglich mit dieser in Zusammenhang stehen.

3. Das Oberlandesgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, dass kein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ vorliegt. Auch insoweit hat weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats.

a) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können.

b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin könne nicht mit Erfolg geltend machen, das Schiedsgericht habe ihr das rechtliche Gehör verweigert. Der pauschale Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 (BVerfG, NJW 2001, 1565 ), wonach das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör den Anspruch jeder Partei begründe, dass ihre Anträge und Ausführungen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen würden, genüge nicht für die Darlegung eines konkreten und entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes. Die Schriftsätze der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren zeigten, dass sie sehr wohl Gelegenheit gehabt habe, sich gegen die Schiedsklage zu verteidigen. Zudem habe eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht stattgefunden. Der Schiedsspruch sei zwar knapp formuliert, setze sich aber mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin auseinander. Im Übrigen müsse sich ein Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des Parteivortrags auseinandersetzen.

c) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin habe eine Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht nicht hinreichend dargelegt, verletze die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Entgegen der Darstellung des Oberlandesgerichts habe die Antragsgegnerin nicht lediglich pauschal auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Inhalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verwiesen, sondern konkret auf einzelne Feststellungen des Schiedsgerichts zu angeblich unstreitigen Umständen und dem widersprechenden Sachvortrag der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin habe geltend gemacht, das Schiedsgericht habe in seinem Schiedsspruch ausgeführt, dass die W. ITC unstreitig eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin sei, was jedoch unwahr und von der Antragsgegnerin bestritten worden sei. Ferner habe sie Mängel der an sie gelieferten Infusionspumpen und die ihr hierdurch entstandenen Schäden detailliert dargelegt und die Defekte durch Vorlage verschiedener Unterlagen belegt. Sie habe weiter vorgetragen und umfassend erläutert, dass ihr Lieferungen zu Unrecht vorenthalten worden und dadurch Vermögenseinbußen entstanden seien. Die Antragsgegnerin habe geltend gemacht, das Schiedsgericht habe dieses Vorbringen nicht in Erwägung gezogen.

Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Es gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass das Oberlandesgericht dieses Vorbringen der Antragsgegnerin zu einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde nicht nur angenommen, die Antragsgegnerin habe zur Begründung ihrer Rüge pauschal auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Inhalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verwiesen. Es hat vielmehr ausgeführt, es gebe keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, das Schiedsgericht habe das als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen. Der Schiedsspruch sei zwar knapp formuliert, setze sich aber mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin auseinander. Im Übrigen müsse sich ein Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des Parteivortrags auseinandersetzen.

d) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, eine entscheidungserhebliche Verletzung der Antragsgegnerin in ihren Verfahrensgrundrechten sei auch darin zu sehen, dass das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Antragsgegnerin hätten Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorgelegen und sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO daher zwingend geboten gewesen. Das Oberlandesgericht habe der Antragsgegnerin dadurch, dass es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, unversehens die Möglichkeit genommen, sich in dieser Verhandlung zu äußern. Es habe dadurch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör und das Gebot eines fairen Verfahrens verletzt.

Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Gericht hat nach § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. In entsprechender Anwendung des § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO kann die mündliche Verhandlung anzuordnen sein, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Gründe nach Art. V UNÜ, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen, in Betracht kommen (vgl. Wilske/ Markert in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO , 23. Edition, Stand: 1. Dezember 2016, § 1063 Rn. 8 mwN). Im vorliegenden Verfahren kam aus den vorgenannten Gründen kein Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Betracht. Das Oberlandesgericht war daher nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuordnen und durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204 , 207).

III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO ) als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sch 19/14