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BGH - Entscheidung vom 25.07.2017

5 StR 126/17

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1a

BGH, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 5 StR 126/17

DRsp Nr. 2017/11858

Änderung des Schuldspruchs und Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe; Angemessenheit der verhängten Strafe angesichts der Vorstrafen und des durch die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände geprägten Tatbildes

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 5. Dezember 2016 wird

a)

das Verfahren im Fall 3 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)

der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes und des Diebstahls, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1a ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls und Betruges, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Verfahrensbeschränkung und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts ein, soweit der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe.

Soweit das Landgericht im Fall 2 zu Lasten des Angeklagten generalpräventive Gründe berücksichtigt hat, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Denn es fehlen bereits Ausführungen dahin, dass eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme der abgeurteilten Tat vergleichbarer Straftaten festzustellen ist, die zur Abwehr der Gefahr der Nachahmung und zum Schutz der betroffenen Rechtsgüter eine allgemeine Abschreckung geboten erscheinen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10 mwN). Die verhängte Strafe ist jedoch angesichts der Vorstrafen und des durch die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände geprägten Tatbildes angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO ).

Die Gesamtstrafe hat Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten sowie sechs Monaten ist mit Blick auf die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese Geldstrafe auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 05.12.2016