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BGH - Entscheidung vom 05.09.2017

3 StR 261/17

Normen:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 3 StR 261/17

DRsp Nr. 2017/14525

Änderung des Schuldspruchs auf die Revision; Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Dezember 2016 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 11 der Anklage wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in fünfzehn und des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen schuldig ist.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 154 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neunzehn Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 11 der Anklage, in dem dem Angeklagten der Diebstahl der Fahrzeuge LKW Iveco mit dem Kennzeichen und VW Caddy mit dem Kennzeichen der Firma W. in der Nacht zum 17. März 2015 vorgeworfen wurde, nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 , Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe.

2. Das Entfallen der Einzelstrafe im Fall 11 der Anklage lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des straffen Zusammenzuges der verhängten Einzelstrafen aus, dass das Landgericht ohne die weggefallene Strafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 13.12.2016