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BFH - Entscheidung vom 04.09.2017

IX B 83/17

Normen:
FGO § 128 Abs. 2

Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1619

BFH, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen IX B 83/17

DRsp Nr. 2017/15167

Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Terminsladung im finanzgerichtlichen Verfahren

Beschlüsse des FG über eine Vertagung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Eine Ladung zum Termin im finanzgerichtlichen Verfahren ist gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht gesondert anfechtbar.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Ladung zum Termin ist nicht anfechtbar. Denn § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) bestimmt ausdrücklich, dass u.a. prozessleitende Verfügungen —zu denen auch Ladungen gehören (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung , 8. Aufl., § 128 Rz 8; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82)— nicht mit der Beschwerde angefochten werden können.

Ob die Ablehnung des Antrags auf Verlegung eines Termins und die Durchführung der Verhandlung ohne Anwesenheit eines Beteiligten im Einzelfall dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist allein in den Rechtsmittelverfahren gegen die —in der Hauptsache— getroffene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Fundstellen
BFH/NV 2017, 1619