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BFH - Entscheidung vom 07.04.2017

IX S 3/17

Normen:
FGO § 133a Abs. 4 S. 1
FGO § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2

BFH, Beschluss vom 07.04.2017 - Aktenzeichen IX S 3/17

DRsp Nr. 2017/7428

Anforderungen an die Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO von einer Begründung des Beschlusses abgesehen werden. Eine hierauf gestützte Handhabung gibt keinen Anlass zu der Annahme, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 2. Eine zulässige Gegenvorstellung erfordert eine substantiierte Begründung, dass die angegriffene Entscheidung auf einer gravierenden Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt.

Eine Verletzung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht darauf gestützt werden, dass die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher begründet worden sei, da gem. § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2 FGO von einer Begründung abgesehen werden kann.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 4 S. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 2 Hs. 2;

Gründe

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 IX B 138/16 die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) verworfen und hierbei nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) von einer Begründung seiner Entscheidung abgesehen.

Gegen diesen Beschluss haben die Kläger eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhoben. Sie bringen vor, ihr rechtliches Gehör sei entscheidungserheblich verletzt worden. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde sei zulässig gewesen. Eine Entscheidung ohne Begründung sei allein deshalb ergangen, um ein lästiges Verfahren in missbräuchlicher Weise zu erledigen. Dies verletze Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ( GG ), Art. 6 und 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

II. 1. Die Anhörungsrüge der Kläger ist unzulässig. Ihr Vortrag ist nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 133a Abs. 2 Satz 5 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO ).

Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der Bundesfinanzhof (BFH) —wie im Verfahren IX B 138/16 geschehen— nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO befugt, von einer Begründung seines Beschlusses abzusehen. Da eine hierauf gestützte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, vermag sie auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 29. Juli 2014 I S 8/14, BFH/NV 2015, 39 ).

2. Die zeitgleich von den Klägern erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Gegenvorstellung statthaft sein kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2013 1 BvR 2544/12, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 681 , unter II.3.), wäre sie allenfalls dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder erscheine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar und entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2013 I S 14, 15/13, BFH/NV 2014, 50 ).

Dem wird die Gegenvorstellung nicht gerecht. Die Kläger machen keinen solchen qualifizierten Rechtsfehler substantiiert geltend. Vielmehr behaupten sie lediglich pauschal und ohne weitere Begründung eine Verletzung ihrer Grundrechte.

3. Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz —GKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an. Die Gegenvorstellung ergeht hingegen gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist.