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BAG - Entscheidung vom 14.03.2017

9 AZR 54/16

Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2

BAG, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 54/16

DRsp Nr. 2017/3826

Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23.02.2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung i.S.d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23.02.2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9). 2. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., z.B. BAG 11.06.2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 16; BAG 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., z.B. BAG 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., z.B. BAG 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; BAG 15.03.2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. September 2015 - 10 Sa 176/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Dezember 2014 - 12 Ca 10354/13 - als unzulässig verworfen wird.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits.

Der Kläger war zunächst vom 6. September 2004 bis März 2005 als Informant für die Beklagte tätig. Ab April 2005 wurde er als Vertrauensperson gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG von der Beklagten eingesetzt. Er stellte seine Tätigkeit zunächst vorläufig im August 2009 und zuletzt dauerhaft ab Februar 2010 ein.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dieses Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden. Es sei von der Beklagten keine Kündigung ausgesprochen worden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Einstellung seiner Tätigkeit im Februar 2010 aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endete, sondern fortbesteht;

3. die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2. zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Rechtliche Grundlage der Tätigkeit seien Vereinbarungen gewesen, die auf die Beschaffung von nachrichtendienstlich relevanten Erkenntnissen gerichtet gewesen seien. Als Vertrauensperson sei der Kläger als freier Mitarbeiter eingesetzt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision des Klägers ist unbegründet, da bereits seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen ist. Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9).

2. Die Berufung des Klägers genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen.

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st. Rspr., zB BAG 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 16; 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11). Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., zB BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11).

b) Die Berufungsbegründung setzt sich nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts auseinander. Entgegen den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat sie nichts dazu vorgetragen, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sei.

aa) Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, der Kläger habe keine Tatsachen zu den zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen ihrer Rechtsbeziehung, zu deren praktischer Durchführung, insbesondere zu seiner Weisungsgebundenheit, zu den Umständen der Vergütungszahlungen sowie zur weiteren Ausgestaltung der Zusammenarbeit vorgetragen.

bb) Der Kläger hat sich darauf beschränkt, auf mehreren Seiten seiner Berufungsbegründung seinen gesamten bisherigen Vortrag zu wiederholen. Daran schließt er seine rechtliche Würdigung dieses Vortrags an. Er hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein soll. Der Berufungsbegründung lässt sich noch nicht einmal entnehmen, auf welche Erwägungen das Arbeitsgericht seine Entscheidung gestützt hat.

II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Vorinstanz: LAG Köln, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 176/15
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 10354/13