Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BAG - Entscheidung vom 29.06.2017

2 AZR 302/16

Normen:
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
AGG § 3 Abs. 4
AGG § 7 Abs. 3
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
AGG § 3 Abs. 4
AGG § 7 Abs. 3

Fundstellen:
EzA AGG § 3 Nr. 14
EzA BGB 2002 § 626 Nr. 60

BAG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 302/16

DRsp Nr. 2017/11555

Sexuelle Belästigung als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Absichtliches Verhalten auch ohne sexuelle Motivation als sexuelle Belästigung Pflicht des Entleihers zum Schutz der Leiharbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen

Orientierungssätze: 1. Bei einer sexuellen Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG handelt es sich gem. § 7 Abs. 3 AGG um eine Verletzung vertraglicher Pflichten, die "an sich" als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist. 2. Der zielgerichtete Griff in die Genitalien eines anderen ist eine sexuell bestimmte körperliche Berührung, die - bei objektiv erkennbarer Unerwünschtheit - eine sexuelle Belästigung iSd. § 3 Abs. 4 AGG darstellt. Es handelt sich um einen auf die körperliche Intimsphäre gerichteten Übergriff, durch den die sexuelle Selbstbestimmung des Betroffenen negiert und damit seine Würde verletzt wird. Auf eine sexuelle Motivation des Handelnden kommt es nicht an. 3. Der entleihende Arbeitgeber ist nach § 12 Abs. 3 AGG verpflichtet, die in seinem Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer vor sexuellen Belästigungen zu schützen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ; AGG § 3 Abs. 4 ; AGG § 7 Abs. 3 ;

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Zu OS 1.: Bestätigung von BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - BAGE 150, 109 ; 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 -

Fundstellen
EzA AGG § 3 Nr. 14
EzA BGB 2002 § 626 Nr. 60