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BAG - Entscheidung vom 14.02.2017

9 AZR 391/16

Normen:
MTV Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes § 22
BUrlG § 7 Abs. 3
BGB § 249
BGB § 286
BGB § 287
ZPO § 313a Abs. 1

BAG, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 9 AZR 391/16

DRsp Nr. 2017/7756

Freie Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien über Regelungen zum tariflichen Mehrurlaub Eigenständiges tarifliches Fristenregime zum tariflichen Mehrurlaub ohne Gleichlauf zu den gesetzlichen Vorgaben Schadensersatzanspruch als Naturalrestitution bei verfallenem gesetzlichem Urlaub Abtrennbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs vom tariflichen Mehrurlaub Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe Parallelentscheidung zu BAG - 9 AZR 386/16 - v. 14.02.2017

1. Ein tariflicher Mehrurlaub unterliegt einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime, wenn der Tarifvertrag auf eine Übertragungsanordnung verzichtet und der Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit einer Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden kann. 2. Ein eigenständiges Fristenregime ist auch dann anzunehmen, wenn der Tarifvertrag zwar nicht auf die Übertragung, aber auf das Vorliegen von Übertragungsgründen verzichtet. Ein Verzicht auf die Übertragungsvoraussetzungen hat dieselben Auswirkungen wie ein Verzicht auf die Übertragungsnotwendigkeit.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 2. März 2016 - 1 Sa 58/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

MTV Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes § 22 ; BUrlG § 7 Abs. 3 ; BGB § 249 ; BGB § 286 ; BGB § 287 ; ZPO § 313a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LAG Saarland, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 58/15
Vorinstanz: ArbG Neunkirchen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1036/14