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BAG - Entscheidung vom 27.04.2017

2 AZR 486/16 (A)

Normen:
ZPO § 307 Abs. 1
ZPO § 313b Abs. 1

BAG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 486/16 (A)

DRsp Nr. 2017/5973

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/n

Das Anerkenntnis ist die vom Beklagten abgegebene Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte streitgegenständliche Anspruch ganz (oder teilweise) besteht. Vor Erlass eines Anerkenntnisurteils findet grundsätzlich weder eine Begründetheitsprüfung noch eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Das Gericht kann von einer schriftlichen Darlegung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2016 - 16 Sa 118/16, 16 Sa 143/16 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2015 - 36 Ca 2065/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 307 Abs. 1 ; ZPO § 313b Abs. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 118/16
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 143/16
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 2065/15