Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BAG - Entscheidung vom 27.04.2017

2 AZR 194/16

Normen:
ZPO § 307 Abs. 1
ZPO § 313b Abs. 1

BAG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 194/16

DRsp Nr. 2017/5968

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/n

Das Anerkenntnis ist die vom Beklagten abgegebene einseitige Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte streitgegenständliche Anspruch ganz (oder teilweise) besteht. Vor Erlass eines Anerkenntnisurteilsfindet grundsätzlich weder eine Begründetheitsprüfung noch eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Das Gericht kann von einer schriftlichen Darlegung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Januar 2016 - 18 Sa 1428/15 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juni 2015 - 43 Ca 2311/15 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 307 Abs. 1 ; ZPO § 313b Abs. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1428/15
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 2311/15