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BAG - Entscheidung vom 27.04.2017

2 AZR 554/16

Normen:
ZPO § 307 Abs. 1
ZPO § 313b Abs. 1

BAG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 554/16

DRsp Nr. 2017/5976

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/n

Das Anerkenntnis ist die vom Beklagten abgegebene Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte streitgegenständliche Anspruch ganz (oder teilweise) besteht. Vor Erlass eines Anerkenntnisurteils findet grundsätzlich weder eine Begründetheitsprüfung noch eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Das Gericht kann von einer schriftlichen Darlegung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2016 - 2 Sa 157/16 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 2015 - 14 Ca 2502/15 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 307 Abs. 1 ; ZPO § 313b Abs. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 157/16
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2502/15