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BAG - Entscheidung vom 27.04.2017

2 AZR 55/16

Normen:
ZPO § 307 Abs. 1
ZPO § 313b Abs. 1

BAG, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 55/16

DRsp Nr. 2017/5975

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/n

Das Anerkenntnis ist die vom Beklagten abgegebene Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte streitgegenständliche Anspruch ganz (oder teilweise) besteht. Vor Erlass eines Anerkenntnisurteils findet grundsätzlich weder eine Begründetheitsprüfung noch eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Das Gericht kann von einer schriftlichen Darlegung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2016 - 23 Sa 1348/15 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Juni 2015 - 34 Ca 2064/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 307 Abs. 1 ; ZPO § 313b Abs. 1 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 1348/15
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 2064/15