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BAG - Entscheidung vom 28.03.2017

2 AZR 760/16 (A)

Normen:
ZPO § 307 Abs. 1
ZPO § 313b Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 5

BAG, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 760/16 (A)

DRsp Nr. 2017/4947

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/n Keine Begründetheits- oder Schlüssigkeitsprüfung bei Erlass eines Anerkenntnisurteils

1. Das Anerkenntnis ist die vom Beklagten abgegebene einseitige Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte streitgegenständliche Anspruch besteht. 2. Vor Erlass eines Anerkenntnisurteils findet grundsätzlich weder eine Begründetheits- noch eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Das Gericht kann von einer schriftlichen Darlegung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juli 2016 - 16 Sa 29/16, 16 Sa 662/16 - teilweise aufgehoben.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. November 2015 - 13 Ca 2610/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 307 Abs. 1 ; ZPO § 313b Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ;

Redaktionelle Hinweise

Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, sh. auch: 2 AZR 403/16, 2 AZR 406/16, 2 AZR 449/16, 2 AZR 548/16 (A), 2 AZR 596/16, 2 AZR 627/16 (A)

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 29/16
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 662/16
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2610/15