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BAG - Entscheidung vom 28.03.2017

2 AZR 627/16 (A)

Normen:
ZPO § 307 Abs. 1
ZPO § 313b Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 5

BAG, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 627/16 (A)

DRsp Nr. 2017/4946

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/n Keine Begründetheits- oder Schlüssigkeitsprüfung bei Erlass eines Anerkenntnisurteils

1. Das Anerkenntnis ist die vom Beklagten abgegebene einseitige Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte streitgegenständliche Anspruch besteht. 2. Vor Erlass eines Anerkenntnisurteils findet grundsätzlich weder eine Begründetheits- noch eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Das Gericht kann von einer schriftlichen Darlegung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2016 - 3 Sa 162/16 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2015 - 63 Ca 1624/15 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Januar 2015 nicht aufgelöst worden ist.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 307 Abs. 1 ; ZPO § 313b Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ;

Redaktionelle Hinweise

Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, sh. auch: 2 AZR 403/16, 2 AZR 406/16, 2 AZR 449/16, 2 AZR 548/16 (A), 2 AZR 596/16, 2 AZR 760/16 (A)

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 162/16
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 1624/15