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BAG - Entscheidung vom 28.03.2017

2 AZR 596/16

Normen:
ZPO § 307 Abs. 1
ZPO § 313b Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 5

BAG, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 596/16

DRsp Nr. 2017/4945

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/n Keine Begründetheits- oder Schlüssigkeitsprüfung bei Erlass eines Anerkenntnisurteils

1. Das Anerkenntnis ist die vom Beklagten abgegebene einseitige Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte streitgegenständliche Anspruch besteht. 2. Vor Erlass eines Anerkenntnisurteils findet grundsätzlich weder eine Begründetheits- noch eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Das Gericht kann von einer schriftlichen Darlegung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2016 - 3 Sa 158/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 2015 - 14 Ca 2611/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 307 Abs. 1 ; ZPO § 313b Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ;
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 158/16
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2611/15