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BAG - Entscheidung vom 28.03.2017

2 AZR 406/16

Normen:
ZPO § 307 Abs. 1
ZPO § 313b Abs. 1

BAG, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 406/16

DRsp Nr. 2017/4942

Anerkenntnisurteil bei unbedingter, uneingeschränkter und vorbehaltloser Anerkennung der Klageforderung durch den/die Beklagte/n Keine Begründetheits- oder Schlüssigkeitsprüfung bei Erlass eines Anerkenntnisurteils

1. Das Anerkenntnis ist die vom Beklagten abgegebene einseitige Erklärung, dass der vom Kläger geltend gemachte streitgegenständliche Anspruch besteht. 2. Vor Erlass eines Anerkenntnisurteils findet grundsätzlich weder eine Begründetheits- noch eine Schlüssigkeitsprüfung statt. Das Gericht kann von einer schriftlichen Darlegung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2016 - 18 Sa 32/16 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2015 - 14 Ca 1894/15 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 307 Abs. 1 ; ZPO § 313b Abs. 1 ;
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 32/16
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1894/15