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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 24.02.2016

11 S 1626/15

Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
VwVfG § 36 Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
VwVfG § 36 Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
VwVfG § 36 Abs. 1

Fundstellen:
DÖV 2016, 535

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2015 - 5 K 3713/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. [...]
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