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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 25.11.2016

1 S 490/14

Normen:
BestattG § 15 Abs. 3
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 100 Abs. 1
BestattG § 15 Abs. 3
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 100 Abs. 1
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
BestG NRW § 4a Abs. 2
BestattG § 15 Abs. 3
BestattG § 15 Abs. 3b S. 1-2
BayBestattG Art. 9a Abs. 2 S. 1 Nr. 2
FBO § 2 Abs. 1 S. 1
FBO § 22 Abs. 3
ZPO § 294
GG Art. 12 Abs. 1

§ 22 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Mannheim vom 10.12.2013 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf [...]
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