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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 21.03.2016

10 S 1901/15

Normen:
BBodSchG § 4 Abs. 3 S. 1 und 2
BBodSchG § 10 Abs. 1 S. 1
BBodSchG § 16 Abs. 2
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3
LBO BW § 13 Abs. 1
BBodSchG § 4 Abs. 3 S. 1-2
BBodSchG § 10 Abs. 1 S. 1
BBodSchG § 16 Abs. 2
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3
LBO BW § 13 Abs. 1
BBodSchG § 4 Abs. 3 S. 1
BBodSchG § 10 Abs. 1 S. 1
BBodSchG § 16 Abs. 2
BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1
LBO NW § 13 Abs. 1

Fundstellen:
BauR
DÖV
NVwZ-RR 2016, 535
ZUR 2016, 367

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. August 2015 - 5 K 1817/15 -, soweit darin der Aussetzungsantrag abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin [...]
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