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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 02.03.2016

11 S 1389/15

Normen:
AufenthG § 53
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 55
AufenthG § 56
EURL 2011/95 Art. 21
EURL 2011/95 Art. 24
ARB 2/76 Art. 7
ARB 1/80 Art. 13
Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei (ZP) Art. 41
AufenthG § 53
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 55
AufenthG § 56
EURL 2011/95 Art. 21
EURL 2011/95 Art. 24
ARB 2/76 Art. 7
ARB 1/80 Art. 13
Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei (ZP) Art. 41
AufenthG § 53 Abs. 1
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 55
GG Art. 6
EMRK Art. 8

Fundstellen:
DÖV
ZAR 2016, 239

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2012 - 1 K 929/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der [...]
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